So läuft’s mit der Untermiete
Was Sie tun müssen, wenn Sie einen Teil Ihrer Wohnung untervermieten möchten, und wie Sie Mitbewohner*innen finden – das erfahren Sie hier.
Auch wenn nur ein Zimmer der Wohnung untervermietet wird, braucht es dafür die Genehmigung des Vermieters. „Für den Fall eines Vermieterwechsels und aus Beweissicherungsgründen empfehlen wir dringend, diese Genehmigung schriftlich einzuholen“, sagt Angela Lutz-Plank, Geschäftsführerin beim DMB Mieterverein München. Denn eine Untervermietung ohne Genehmigung kann zur Kündigung führen. Für eine Untervermietung der gesamten Wohnung gelten nochmals andere Regeln, die in diesem Artikel nicht erläutert werden. Es gilt auch, unbedingt die Zweckentfremdungssatzung zu beachten.
Unter bestimmten Umständen haben Mieter*innen ein sogenanntes berechtigtes Interesse an einer Untervermietung. Ein solches berechtigtes Interesse kann auch ein wirtschaftlicher Grund sein, etwa wenn die Miete durch ein geringeres Einkommen als bei Mietvertragsabschluss – wie bei vielen Menschen, die in Rente gehen – zur Belastung wird.
Oft machen Vermieter*innen eine Untervermietungs-Genehmigung von einer Mieterhöhung abhängig. „In einem solchen Fall muss unsere Rechtsberatung sich den Einzelfall anschauen. Denn es ist die Frage, ob durch den Untermieter die Wohnung stärker abgenutzt wird oder höhere nicht verbrauchsabhängige Betriebskosten entstehen würden“, sagt Lutz-Plank. „Dieses Untermietrecht kann im Hauptmietvertrag weder eingeschränkt noch aufgehoben werden“, stellt Lutz-Plank klar.
Vermietende müssen die Genehmigung erteilen, wenn
- der Mieter oder die Mieterin ein berechtigtes Interesse hat,
- welches erst nach Mietvertragsabschluss entstanden ist,
- der Vermieterin oder dem Vermieter dies mit einfachen Gründen nachvollziehbar dargelegt wurde und
- der Untermieter oder die Untermieterin namentlich benannt wird;
- keine konkreten Gründe bekannt sind, dass der Untermieter oder die Untermieterin den Hausfrieden stören oder die Wohnung beschädigen wird. (Schufa-Eintrag oder Insolvenz sind irrelevant, da keine finanzielle Haftung zwischen Untermieter*innen und Vermieter*innen besteht, sondern der Hauptmieter oder die Hauptmieterin haftet und selbst entscheidet, ob dieses Risiko eingegangen wird.)
„Wenn Sie alle Punkte erfüllen und der Vermieter die Untervermietung trotzdem ablehnt, haben Mieter ein Recht auf Schadensersatz in Höhe der entgangenen Untermiete“, sagt Lutz-Plank.
Text: Jasmin Menrad
Foto: iStock/FreshSplash
Illustrationen: envato.com