Versicherungsbedingungen zum Mietrechtsschutz

Wir haben für unsere Mitglieder eine Gruppen-Rechtsschutzversicherung bei der DMB Rechtsschutz-Versicherung AG abgeschlossen. Über diese erhalten Sie als Mitglied des DMB Mietervereins München Rechtsschutz in allen mietrechtlichen Angelegenheiten, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Die Versicherung übernimmt die Gerichts- und Anwaltskosten.

Hier ein kurzer Überblick über die wichtigsten Vereinbarungen im Vertrag:

Beginn und Ende des Versicherungsschutzes

Der Versicherungsschutz beginnt mit der Bezahlung des ersten Mitgliedsbeitrags oder der Erteilung einer Einzugsermächtigung.

Zu Beginn gilt eine dreimonatige Wartezeit. Innerhalb dieser und vor Versicherungsbeginn eingetretene Versicherungsfälle sind nicht versichert! Der Versicherungsfall ist nicht erst der Beginn der gerichtlichen Auseinandersetzung: Er gilt in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der oder die Versicherte, der*die Gegner*in oder ein*e Dritte*r begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen.

Falls Sie von einem anderen auch bei der DMB-Rechtsschutz versicherten Mieterverein ohne Zeitlücke zwischen den Mitgliedschaften zu uns gewechselt haben und falls Sie von diesem Mieterverein auch als versichert angemeldet waren, entsteht im neuen Versicherungsverhältnis keine neue Wartezeit.

Der Versicherungsschutz endet mit der Beendigung der Mitgliedschaft, im Todesfall des Vereinsmitglieds oder durch Kündigung durch die Rechtsschutzversicherung. An die Stelle des verstorbenen Mitglieds kann jedoch der*die Ehe-/Lebenspartner*in nachrücken. Voraussetzung hierfür ist, dass zum Zeitpunkt des Todes ein gemeinsamer Hausstand bestanden hat.

Die Erben und Erbinnen haben weiterhin Versicherungsschutz für die gerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen, die sich auf das versicherte Mietobjekt beziehen, wenn es um die Abwicklung des Miet- oder Pachtvertrages aufgrund des Todesfalls geht.

Beim Todesfall des Vereinsmitglieds sind bis zum Ablauf des 3. Monats danach folgende Personen berechtigt, den Versicherungsvertrag ohne Unterbrechung des Versicherungsschutzes fortzuführen (durch Eintritt in den Mieterverein München e.V. und Anzeige dieses Eintritts gegenüber dem Versicherer):

  1. die Erben und Erbinnen des Vereinsmitgliedes,
  2. die Personen, die den Mietvertrag mit unterzeichnet haben, soweit diese jeweils zum Zeitpunkt des Todesfalles einen gemeinsamen Hausstand mit dem*der Versicherten geführt haben.

Der Versicherungsschutz ruht während der Zeit, in der das Mitglied mit der Zahlung seiner Beiträge in Verzug ist. In dieser Zeit eintretende Schäden sind also nicht versichert.

Umfang Versicherungsschutz

  1. Versichert ist ausschließlich die gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen der versicherten Personen aus ihrem Mietverhältnis in ihrer Eigenschaft als Mieter*in, Untermieter*in oder Pächter*in. Hierunter fallen nicht z. B. die Streitigkeiten zwischen Wohnungsnachbarn bzw. Wohnungsnachbarinnen oder mit Verwaltungsbehörden, etwa wegen Wohngeldes o. Ä.
  2. Versichert sind Rechtsschutzfälle, die im Zusammenhang mit der Nutzung Ihrer Wohnung stehen einschließlich einer im Mietvertrag mitvermieteten Garage, auch wenn diese erst nach dem Auszug aus der bisherigen Wohnung eintreten. Das Gleiche gilt für Rechtsschutzfälle, die sich auf das neu von Ihnen angemietete Objekt beziehen und vor dem geplanten oder tatsächlichen Bezug eintreten. Nicht versichert sind Miet- und Pachtobjekte, die Sie überwiegend gewerblich nutzen.
    Wird eine angemeldete Miet- oder Pachtsache teils zu versicherten, teils zu nicht versicherten Zwecken genutzt, besteht anteiliger Versicherungsschutz im Verhältnis der ausschließlich zu Wohnzwecken genutzten Quadratmeterzahl zu der Quadratmeterzahl des Gesamtobjekts (einschließlich der im selben Vertrag gemieteten Garagen).
  3. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nur auf Wohneinheiten in der Bundesrepublik.
  4. Für jeden Versicherungsfall werden nach 3 Monaten Wartefrist Rechtsschutzleistungen bis zu maximal 52.000 Euro übernommen. Lediglich eine Selbstbeteiligung in Höhe von 180 Euro je Versicherungsfall muss von Ihnen übernommen werden.

Mitgliederpflichten in Rechtsschutzsachen

Für Versicherungsnehmer und versicherte Personen (Mitglieder) gelten die Obliegenheiten des § 4 RBM 2015.

Nach Eintritt eines Versicherungsfalls muss sich ein Mitglied im eigenen Interesse schnellstmöglich vom DMB Mieterverein München e.V. beraten lassen.

Diesem muss ernsthaft die Gelegenheit gegeben werden, durch Beratung, Schriftwechsel und/oder Verhandlungen die Angelegenheit außergerichtlich zu erledigen, also einen Prozess zu vermeiden, soweit hierdurch die Interessen des*der Versicherten nicht unbillig beeinträchtigt werden.

Der Beginn einer gerichtlichen Auseinandersetzung muss dem Versicherer unverzüglich angezeigt werden.

Kostenauslösende Maßnahmen (z.B. Erhebung einer Klage oder Einlegung der Berufung) sind vorher mit dem Versicherer abzustimmen.

Bei Verletzung einer dieser Obliegenheiten kann der Versicherer den Kostenschutz je nach Schwere der Obliegenheitsverletzung ganz oder teilweise ablehnen.

Die Meldung des Schadenfalls muss über den DMB Mieterverein München e.V. geschehen. Dieser prüft und bestätigt der DMB Rechtsschutz Versicherung AG, ob eine vorgerichtliche Beratung stattgefunden hat, hinreichende Erfolgsaussichten bestehen, der Mitgliedsbeitrag gezahlt wurde usw.

Wichtige Hinweise (Dann tritt die RSV nicht ein)

In folgenden Fällen zahlt die Rechtsschutzversicherung nicht oder nur teilweise:

Mehrkosten eines gerichtlichen Vergleichs, die durch Einbeziehung nicht rechtshängiger Ansprüche entstehen, sind grundsätzlich nicht versichert (immer vorher Ihre*n Berater*in des Mietervereins fragen!).

Kosten aus gerichtlichen Vergleichen werden grundsätzlich nur dann vollständig erstattet, wenn die Kostenregelung des Vergleichs dem Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen in der Hauptsache entspricht.

Für die Kostendeckung bei Klagen aus der Abwicklung eines Mietverhältnisses, zum Beispiel wegen einbehaltener Kaution oder Schönheitsreparaturen, zahlt die Versicherung nur, wenn seit der Rückgabe des Mietobjektes bzw. seit der Ablehnung der Kautionsrückzahlung durch den*die Vermieter*in die dreimonatige Wartefrist ab Beginn der Mitgliedschaft bereits abgelaufen war und das Mietobjekt bei Eintritt in den Mieterverein noch bewohnt wurde.

Wird lediglich Teilrechtsschutz gewährt, werden die insgesamt dem Mitglied entstandenen Kosten nur in Höhe der Teilrechtsschutzquote erstattet.

Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Abfindungsvereinbarungen, für Schadensersatzansprüche aus Verletzung des Vorkaufsrechts nach §577 BGB oder vereinbarten Vertragsstrafen und zwar selbst dann, wenn diese bereits im schriftlichen Mietvertrag vereinbart wurden. Dies gilt erst recht für solche Abfindungsvereinbarungen, welche erst anlässlich der Beendigung des Mietverhältnisses oder gar erst im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs geschlossen werden.

Bei Mieterhöhungen ist für die Erfüllung der Wartezeit derjenige Zeitpunkt maßgebend, zu dem der*die Vermieter*in seinen*ihren Mieterhöhungs- oder Modernisierungswunsch zum ersten Mal geltend gemacht oder angekündigt hat.

Für die gerichtliche Geltendmachung von überhöhten Mieten (§5 WiStrG) und Mietwucher ist schadensauslösendes Ereignis die Vereinbarung der Miete, in der Regel also der Abschluss des Mietvertrages.

 
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