Rechte von älteren Mieter*innen

Das Alter stellt viele Mieter*innen vor besondere Herausforderungen: Eine Pflegekraft zieht mit ein, die Wohnung muss barrierefrei umgebaut werden oder im hohen Alter droht ein Umzug wegen Kündigung. Angela Lutz-Plank, Geschäftsführerin vom Mieterverein München, erklärt die rechtliche Lage.

Wer seine Mietwohnung barrierefrei machen will, zum Beispiel ein behindertengerechtes Bad einbauen lassen möchte, muss das Einverständnis des Vermieters oder der Vermieterin einholen.  Diese Genehmigung darf nur dann verweigert werden, wenn dem Vermieter oder der Vermieterin auch unter Würdigung der Mieter*innen-Interessen dies nicht zumutbar ist. Allerdings können Vermieter*innen fordern, dass das Bad bei Auszug zurückgebaut wird. Außerdem müssen Mieter*innen, wenn gefordert, eine finanzielle Sicherheit für einen solchen Rückbau nachweisen. Für solche Wohnungsanpassungen gibt es Fördermittel aus verschiedenen Töpfen auf städtischer und auf Landes- und Bundesebene.

Wenn Mieter*innen zum Pflegefall werden, dürfen sie Pflegepersonen für eine erforderliche Krankenpflege ohne Erlaubnis der Vermieterin oder des Vermieters in ihre Wohnung aufnehmen. Die Pflegeperson ist dann Teil Ihres Haushaltes, den Vermieter*innen akzeptieren müssen. Es darf jedoch zu keiner Überbelegung der Wohnung führen. Mieter*innen müssen Vermieter*innen allerdings die Aufnahme der Pflegeperson anzeigen, wenn diese auf Dauer bzw. für eine noch nicht absehbare Zeit bei ihnen wohnt.

Ältere Menschen sind nicht besser vor einer Kündigung geschützt als andere Mieter*innen. Grundsätzlich dürfen Vermieter*innen jedoch nur aus folgenden Gründen kündigen:

  • bei Eigenbedarf am Mietobjekt
  • bei einer Hinderung an der wirtschaftlichen Verwertung
  • bei einer nicht unerheblichen Pflichtverletzung der Mieter*innen

Allerdings haben alle Mieter*innen – und somit auch Senior*innen – die Möglichkeit, einer Kündigung aufgrund einer nicht zu rechtfertigenden Härte zu widersprechen. „Ein hohes Alter sowie ein schlechter Gesundheitszustand, der sich durch den Umzug zusätzlich verschlechtern würde, können zugunsten des Mieters oder der Mieterin gewertet werden, so dass ein Mietverhältnis trotz des Vorliegens eines Kündigungsgrundes fortgesetzt werden muss“, sagt Angela Lutz-Plank.

Pressemitteilung vom 12.05.2023

 
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