Balkonien und Garten – das ist erlaubt

Der Frühling ist endlich da, die Stadt grünt und blüht. Mieter*innen, die einen Balkon oder Garten haben, richten sich ihre grüne Oase ein. Und stellen sich die Frage, was eigentlich erlaubt ist: Müssen die Blumenkästen innen hängen? Darf ich einen Sichtschutz oder eine Markise anbringen? Ist es erlaubt, eine Schaukel im Garten aufzustellen?

Grundsätzlich dürfen Mieter*innen ihren Balkon gestalten, wie sie wollen. Grenzen sind lediglich da, wo andere sich gestört fühlen beziehungsweise der Gesamteindruck des Hauses beeinträchtigt wird.

So dürfen Mieter*innen den Balkon so dekorieren, wie es ihnen gefällt. „Ob Pflanzen, Außenteppich oder Balkonmöbel: Mieter dürfen frei entscheiden, wie sie ihren Balkon gestalten“, sagt Angela Lutz Plank, Geschäftsführerin vom Mieterverein München. „Die Grenze ist da zu ziehen, wo das Eigentum des Vermieters beschädigt wird: Zum Beispiel bei rankenden Pflanzen, die das Mauerwerk in Mitleidenschaft ziehen. Außerdem müssen Mieter immer auch auf ihre Nachbarn Rücksicht nehmen.“

Auch außen am Balkon dürfen Mieter*innen Blumenkästen anbringen. „Allerdings müssen die Blumenkästen gut befestigt sein, so dass keine Gefahr für Passanten von ihnen ausgeht“, so Lutz-Plank. Für Ärger sorgt, wenn durch das Gießen ständig Wasser an der Fassade herunter läuft oder die Nachbar*innen einen Stock tiefer belästigt werden. „Hier gilt natürlich das nachbarschaftliche Rücksichtnahmegebot“, so Lutz-Plank. Wenn ab und zu Blüten oder Blätter vom Balkon herunterfallen, müssen Nachbar*innen das dulden. Mieter*innen müssen aber bereit sein, das Heruntergefallene zu entsorgen. Und: „Wenn ständig welke Blüten und Dreck herunterfallen, muss der Mieter Abhilfe schaffen – etwa einen neuen Platz für die Pflanze suchen.“

Wer für Schatten auf dem Balkon sorgen will, sollte überlegen, mit welchem Hilfsmittel. Das Anbringen einer Markise ist eine bauliche Veränderung, wenngleich eine geringfügige. Dafür braucht es die Zustimmung des Vermieters oder der Vermieterin. „Eventuell gibt es auch wichtige Punkte, die für die richtige Wahl der Markise für die Mietwohnung von Bedeutung sind und vorab mit dem Vermieter geklärt werden müssen. Zum Beispiel gibt es in Häusern mit mehreren Parteien häufig bereits einen Beschluss, der Art und Farbe einer Markise regelt“, sagt Angela Lutz-Plank. „Am einfachsten und auf jeden Fall genehmigungsfrei ist ein klassischer Sonnenschirm, der in einem Schirmständer am Boden steht. Auch eine an der Balkonbrüstung befestigte Schirmhalterung ist in der Regel kein Problem, sofern sie bei einem Auszug problemlos abgebaut werden kann“, so Lutz-Plank. Auch ein Katzennetz, das die Vierbeiner schützen soll, muss von der Vermieterin oder dem Vermieter genehmigt werden.

Ein Sichtschutz bis zur Höhe der Balkonbrüstung ist ebenfalls in Ordnung, solange er mit dem Erscheinungsbild der Außenfassade vereinbar ist. Hier muss – wie so oft ­– im Einzelfall abgewogen werden. Das entscheidet der Vermieter oder die Vermieterin. Wenn der Balkon uneinsehbar ist, dürfen sich Mieter*innen auch nackt sonnen. Wenn aber Mitbewohner*innen des Hauses freien Einblick auf den Balkon haben, sollten Mieter*innen etwas zurückhaltender sein, und das Nacktsonnen an den Isarstrand verlegen.

Die Gartengestaltung hat Grenzen, aber ein Komposthaufen ist erlaubt

Auch einen zum Mietobjekt gehörenden Garten dürfen Mieter*innen nach ihren Vorstellungen gestalten. „Bei einem mitvermieteten Garten gilt grundsätzlich das Gleiche – er darf gestaltet werden, wie sich der Mieter das vorstellt, aber natürlich in gewissen Grenzen. Der Garten darf nicht seine ursprüngliche Struktur verlieren“, sagt Lutz-Plank. Wenn Mieter*innen etwa einen Teich anlegen, Bäume pflanzen oder Schaukeln aufstellen wollen, die fest mit dem Boden verbunden werden müssen, benötigen sie auf jeden Fall die Genehmigung der Vermieterin – und diese muss die Genehmigung nicht erteilen.

Dass ein Garten vorhanden ist, heißt etwa bei Erdgeschosswohnungen nicht automatisch, dass es den Mieter*innen erlaubt ist, diesen auch zu nutzen. Da kommt es auf die Vereinbarung im Mietvertrag an. Manchmal gibt es beispielsweise Regelungen zu gemeinschaftlich genutzten Gärten bei Mehrfamilienhäusern. Bei Einfamilienhäusern dagegen ist fast immer klar, dass der Garten zur Mietsache gehört.

Wenn Mieter*innen wieder ausziehen, können Vermieter*innen verlangen, dass alles wieder in den ursprünglichen Zustand versetzt wird. Dann muss das Gartenhaus wieder abgebaut, der Teich  und der Komposthaufen entfernt werden.

Wer für die Pflege des Rasens und der Hecke verantwortlich ist, muss im Mietvertrag geregelt werden. Ist dies nicht der Fall, müssen Vermieter*innen dafür sorgen, dass die Arbeiten erledigt werden und zum Beispiel einen Gärtner oder eine Gärterin beauftragen. Dies wird dann über die Betriebskosten abgerechnet.

Pressemitteilung vom 21. März 2024

 
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