Mietpreisbremse: So können Sie sich gegen zu hohe Miete wehren

So mancher Münchner*innen auf Wohnungssuche haben den Eindruck, Vermieter*innen könnten für ihre Wohnungen an Miete verlangen was sie wollen – doch es gibt gesetzliche Regelungen. Seit August 2019 gilt die Mietpreisbremse in Bayern, im April 2020 wurde sie bundesweit verschärft. „Die Mietpreisbremse besagt, dass Vermieter bei einem neuen Mietvertrag nicht verlangen dürfen, was der Markt hergeben würde. Sie sind an bestimmte Vorgaben gebunden“, sagt Angela Lutz-Plank, Geschäftsführerin des DMB Mietervereins München.

Beachten Vermieter*innen diese Regelungen nicht, haben Mieter*innen das Recht, zu viel bezahlte Miete zurück zu verlangen und in Zukunft weniger Miete zu bezahlen.

Ein kurzer Überblick:

Bei einem Mieter*innenwechsel dürfen Vermieter*innen nur die sogenannte ortsübliche Vergleichsmiete mit einem Zuschlag von 10 Prozent verlangen. Diese ortsübliche Miete wird anhand des aktuellen Mietspiegels errechnet. Vermieter*innen dürfen diese Grenze nur dann überschreiten, wenn

–           der vorherige Mieter oder Mieterin bereits mehr bezahlt hat (dann muss es aber bei dieser Miete bleiben).

–           die Wohnung vor dieser Vermietung umfassend modernisiert wurde und letztlich einem Neubau gleichkommt.

–           die Wohnung erstmalig seit 1.10.2014 vermietet wird, es sich also um einen Neubau handelt.

„Beruft sich der Vermieter auf eine dieser Ausnahmen, muss er darauf ausdrücklich im Mietvertrag hinweisen“, sagt Mietervereins-Geschäftsführerin Angela Lutz-Plank.

Stellen Mieter*innen fest, dass die vereinbarte Miete über der erlaubten Höchstgrenze liegt, haben sie 30 Monate Zeit, dies dem Vermieter oder der Vermieterin mitzuteilen und die zu viel gezahlte Miete zurückzuverlangen (gilt für Mietverhältnisse, die ab April 2020 geschlossen wurden). Das ist die sogenannte Rüge. „Dieser Rückforderungsanspruch besteht auch dann, wenn der Mieter von Anfang an wusste, dass die Miete zu hoch ist und hier ein Verstoß gegen die Mietpreisbremse vorliegt“, sagt Angela Lutz-Plank. „Mieter, die vermuten, dass sie zu viel Miete bezahlen, sollten sich unbedingt an einen Fachmann oder eine Fachfrau wenden. Bei der Berechnung der richtigen und gesetzlich zulässigen Miete anhand des Mietspiegels sitzt der Teufel häufig im Detail.“

Wenn die Miete im laufenden Mietverhältnis erhöht werden soll, dann greift nicht die Mietpreisbremse. Aber es gelten in der Regel andere Beschränkungen wie etwa die sogenannte Kappungsgrenze, die in München eine maximale Erhöhung der Miete um 15 Prozent innerhalb von drei Jahren erlaubt. Auch hier sollten Mieter*innen Fachleute zu Rate ziehen.

Pressemitteilung vom 25.01.24

 
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