Rechte bei der Gestaltung von Balkon und Garten

Den Feierabend auf dem Balkon oder im Garten zu verbringen, ist für viele Menschen wie ein Kurzurlaub. In der Gestaltung ihrer kleinen Oase geben sich viele deshalb besonders viel Mühe und wollen sich vor der Sonne und den Blicken der Nachbarschaft schützen. Grundsätzlich dürfen Mieter*innen ihren Balkon und Garten so nutzen, wie sie das möchten – Grenzen sind lediglich da, wo andere sich gestört fühlen bzw. der Gesamteindruck des Hauses beeinträchtigt wird.

Ein Sichtschutz bis zur Höhe der Balkonbrüstung ist zulässig, sofern er mit der Außenfassade des Hauses harmoniert. „Das entscheidet allerdings der Vermieter. Wenn er findet, dass das Gesamtbild beeinträchtigt ist, kann er diesen Sichtschutz auch verbieten“, sagt Angela Lutz-Plank, Geschäftsführerin des Mietervereins München e.V.

Bei der Installation einer Markise benötigen Mieter ebenfalls die Genehmigung des Vermieters, da es sich hier um einen Eingriff in die Bausubstanz handelt. „Kein Problem ist natürlich ein Sonnenschirm“, so Lutz-Plank.

Bei der Bepflanzung des Balkons gilt grundsätzlich auch: Erlaubt ist, was gefällt, solange die Nachbar*innen dadurch nicht beeinträchtigt werden. „Blumenkästen sollten so angebracht werden, dass sie niemanden gefährden. Der Vermieter kann auch verlangen, dass diese nur an der Innenseite der Balkonbrüstung befestigt werden“, sagt Lutz-Plank. Mieter müssen auch aufpassen, dass beim Gießen kein Wasser an der Fassade runterläuft oder dem Nachbarn auf den Balkon tropft. „Hier gilt das nachbarschaftliche Rücksichtnahmegebot. Herabfallende Blüten oder Blätter muss der Mieter natürlich auch selbst entsorgen“, so Lutz-Plank weiter.

Um Rücksichtnahme geht es auch beim Grillen. „Es gibt keine gesetzliche Regelung, die besagt, wann und wie oft das Grillen erlaubt ist. Es gibt lediglich Urteile, das sind aber immer Einzelfallentscheidungen“, sagt Angela Lutz-Plank. Mehr zum Grillen auf dem Balkon lesen Sie hier.

Ranken, die das Mauerwerk und somit das Eigentum des Vermieters oder der Vermieterin beschädigen können, sind ebenfalls nicht erlaubt.

Ein Katzennetz, das die Vierbeiner schützen soll, muss auch genehmigt werden, ebenso Bohrung auf dem Balkon oder das Installieren einer Steckdose.

„Bei einem mitvermieteten Garten gilt grundsätzlich das Gleiche – er darf gestaltet werden, wie sich der Mieter das vorstellt, aber in gewissen Grenzen. Der Garten darf nicht seine ursprüngliche Struktur verlieren“, sagt Lutz-Plank. Wenn der Mieter z.B. einen Teich anlegen, Bäume pflanzen oder Schaukeln aufstellen will, die fest mit dem Boden verbunden werden müssen, benötigt er auf jeden Fall die Genehmigung des Vermieters.

Vermieter*innen können auch verlangen, dass bei Beendigung des Mietverhältnisses alles wieder in den ursprünglichen Zustand versetzt wird. „Dann muss spätestens alles wieder abgebaut werden, der Sandkasten, das Gartenhaus, die mobile Rutsche müssen dann weg“, so Lutz-Plank.

Wichtig ist: Die Tatsache, dass zu dem Haus ein Garten gehört, heißt nicht automatisch, dass dieser auch genutzt werden kann. Das muss im Mietvertrag oder der Hausordnung geregelt sein. Bei einem Einfamilienhaus gilt dies allerding nicht. Da gehört der Garten grundsätzlich zur Mietsache.

Pressemitteilung vom 18.07.23

 
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