Grillen – was wann und wie oft erlaubt ist

Endlich ist es wärmer und die Menschen verbringen ihre Abende im Freien. Den Mieterverein München e.V. erreichen demnach viele Anfragen rund um das Thema Grillen.

Um keinen Ärger mit Nachbar*innen oder Vermieter*innen zu bekommen, sollten Mieter*innen einige Regeln beachten. Grundsätzlich ist Grillen auf dem Balkon, im Hof und im Garten erlaubt.

„Es gibt keine gesetzliche Regelung, die besagt, wann und wie oft das Grillen erlaubt ist. Es gibt lediglich Urteile, das sind aber immer Einzelfallentscheidungen“, sagt Angela Lutz-Plank, Geschäftsführerin des Mietervereins München e.V.

Im März 2023 hat das Landgericht München entschieden, dass ein Mann, der an mehreren Tagen in Folge gegrillt hat, dies zu unterlassen hat, da die Nachbar*innen zu sehr gestört wurden. Er darf laut dem Urteil  lediglich nur noch viermal im Monat grillen. Verstößt er hiergegen, droht ihm ein Bußgeld von bis zu 250.000 €. „Hier ging es zwar um Eigentümer, nicht um Mieter und auch das ist natürlich ein Einzelfall. Aber man sieht an diesem Urteil, dass nicht alles erlaubt ist“, sagt Lutz-Plank.

Allgemein gilt in Mehrfamilienhäusern immer das Rücksichtnahmegebot, das besagt, dass jeder Mieter und jede Mieterin  die Belange der Nachbar*innen berücksichtigen muss.

„Oft ist es in den Mietverträgen oder den dazu gehörigen Hausordnungen geregelt, wie oft und wie lange gegrillt werden darf. Wenn das der Fall ist, muss sich der einzelne Mieter auch daran halten. Tut er es nicht, kann ihn der Vermieter abmahnen und bei einer weiteren Missachtung sogar kündigen“, so Lutz-Plank.

Wenn das Grillen mit Freund*innen zu einer Grillparty ausufert, müssen sich die Mieter*innen an die örtlichen  Lärmschutzverordnungen halten. Demnach dürfen sie zwar tagsüber auf dem Balkon essen, trinken und sich in normaler Lautstärke unterhalten, die Nachbar*innen dürfen aber nicht unzumutbar gestört werden. Ab 22 Uhr muss dann auf die Nachtruhe geachtet und die Party nach drinnen verlegt werden.

Wichtig ist auch darauf zu achten, dass keine unangenehmen Gerüche und Rauch in die Nachbarwohnungen dringen. Dies kann zum einen ein Verstoß gegen das örtliche Landesemmissionsschutzgesetz und somit eine Ordnungswidrigkeit mit  Bußgeld darstellen, zum anderen haben die betroffenen Mieter*innen unter Umständen sogar das Recht, die Miete zu mindern, da sie in ihrer Wohnqualität beeinträchtigt sind. Um das zu vermeiden, empfiehlt es sich, einen Elektrogrill zu benutzen.

Grundsätzlich kann nach vorheriger Ankündigung bei den Nachbar*innen niemand etwas gegen einen Grillabend bis 22 Uhr haben. „Im besten Fall lädt man die Nachbarinnen und Nachbarn einfach mit ein“, sagt Angela Lutz-Plank.

Pressemitteilung vom 01.06.2023

 
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