Entspannen auf dem Balkon und im Garten: Diese Rechte haben Mieter
Die Balkon- und Gartenzeit ist in vollem Gange. Da stellt sich für viele Mieter die Frage, was in der grünen Oase zuhause eigentlich alles erlaubt ist. Dürfen Mieter an das Balkongitter einen Sichtschutz anbringen? Müssen die Blumenkästen innen oder außen hängen? Müssen Mieter die Hecke schneiden? Oder macht das der Vermieter? Welche Blumen darf ich pflanzen? Darf mir der Vermieter das vorschreiben?
Der DMB Mieterverein München gibt Tipps:
Grundsätzlich dürfen Mieter ihren Balkon gestalten, wie sie wollen. Das gilt jedoch nur, wenn dadurch der Gesamteindruck des Hauses nicht gestört wird.
Und so dürfen Mieter den Balkon grundsätzlich so dekorieren, wie es ihnen gefällt. „Ob Pflanzen, Balkonmöbel, Außenteppich oder Grill: Mieter dürfen frei entscheiden, wie sie ihren Balkon gestalten wollen“, sagt der Geschäftsführer des DMB Mietervereins München, Volker Rastätter. „Die Grenze ist da zu ziehen, wo das Eigentum des Vermieters beschädigt wird: Zum Beispiel bei rankenden Pflanzen, die das Mauerwerk in Mitleidenschaft ziehen. Außerdem müssen Mieter immer auch auf ihre Nachbarn Rücksicht nehmen.“
Auch außen am Balkon dürfen Mieter Blumenkästen anbringen. „Allerdings müssen die Blumenkästen gut befestigt sein, so dass keine Gefahr von ihnen ausgeht“, so Rastätter. Schluss mit lustig ist, wenn durch das Gießen ständig Wasser an der Fassade herunter läuft oder die Nachbarn einen Stock tiefer belästigt werden. „Hier gilt natürlich das nachbarschaftliche Rücksichtnahmegebot“, so Rastätter. Wenn ab und zu Blüten oder Blätter vom Balkon herunterfallen, müssen Nachbarn das dulden. Der Mieter muss aber bereit sein, das Heruntergefallene zu entsorgen. Und: „Wenn ständig welke Blüten und Dreck herunterfallen, muss der Mieter Abhilfe schaffen – etwa einen neuen Platz für die Pflanze in der Wohnung suchen.“
Wer für Schatten auf dem Balkon sorgen will, sollte überlegen, mit welchem Hilfsmittel. „Wenn Mieter eine Markise installieren wollen, müssen sie den Vermieter fragen. Denn damit greifen sie im Regelfall in die Bausubstanz des Hauses ein. Und für bauliche Veränderungen brauchen Mieter immer das Einverständnis ihres Vermieters“, sagt Rastätter. „Am einfachsten und auf jeden Fall genehmigungsfrei ist ein klassischer Sonnenschirm, der in einem Schirmständer am Boden steht. Auch eine an der Balkonbrüstung befestigte Schirmhalterung ist in der Regel kein Problem, sofern sie bei einem Auszug problemlos abgebaut werden kann“, so Volker Rastätter.
Ein Sichtschutz bis zur Höhe der Balkonbrüstung ist ebenfalls in Ordnung, solange er mit dem Erscheinungsbild der Außenfassade vereinbar ist. Hier muss – wie so oft – im Einzelfall abgewogen werden, was in Ordnung ist und was nicht. Wenn der Balkon uneinsehbar ist, dürfen sich Mieter auch nackt sonnen. Wenn aber Mitbewohner des Hauses freien Einblick auf den Balkon haben, sollten Mieter etwas zurückhaltender sein, und das Nacktsonnen an den Isarstrand verlegen.
Gemüsebeet oder Komposthaufen im Garten sind erlaubt
Auch einen zum Mietobjekt gehörenden Garten dürfen Mieter nach ihren Vorstellungen gestalten. „Bei der Auswahl der Blumen sind Mietern kaum Grenzen gesetzt. Ob er nun Rosen oder Geranien, Stachelbeeren oder Johannisbeeren pflanzt, kann der Mieter selbst entscheiden“, sagt Volker Rastätter. Auch Gemüsebeete und Komposthaufen sind erlaubt. Wichtig ist nur, dass der Garten nicht seine ursprüngliche Struktur verliert. Will der Mieter beispielsweise einen Pool oder Teich, muss er auf jeden Fall den Vermieter fragen. Dieser muss einen solchen Wunsch nicht genehmigen.
Und: Die Tatsache, dass ein Garten vorhanden ist, heißt etwa bei Erdgeschosswohnungen nicht automatisch, dass es den Mietern erlaubt ist, diesen auch zu nutzen. Da kommt es auf die Vereinbarung im Mietvertrag an. Manchmal gibt es beispielsweise Regelungen zu gemeinschaftlich genutzten Gärten bei Mehrfamilienhäusern. Bei Einfamilienhäusern dagegen ist fast immer klar, dass der Garten zur Mietsache gehört.
Wenn der Mieter wieder auszieht, kann der Vermieter verlangen, dass alles wieder in den ursprünglichen Zustand versetzt wird. Dann muss das Gartenhaus wieder abgebaut, der Rosenstrauch ausgegraben und der Komposthaufen entfernt werden.
Wer für die Pflege des Rasens und der Hecke verantwortlich ist, muss im Mietvertrag geregelt werden. Ist dies nicht der Fall, muss der Vermieter dafür sorgen, dass die Arbeiten erledigt werden und zum Beispiel einen Gärtner beauftragen.
Pressemitteilung vom 28.5.2020
Foto: Philipp Gülland