Weihnachtsschmuck – erlaubt ist, was gefällt?

Weihnachten steht vor der Tür – Zeit für blinkende Rentiere, Lichterketten und Deko-Nikoläuse. Innerhalb der Wohnung dürfen Mieterinnen und Mieter das: Sie haben das Recht, ihr Zuhause weihnachtlich zu schmücken. Ihrer Fantasie sind hier keine Grenzen gesetzt, solange sie die Mietsache nicht gefährden.

Weniger freie Hand haben Mieter*innen, wenn der Weihnachtsschmuck auch außerhalb der Wohnung angebracht werden soll – etwa außen am Balkon oder außen am Fenster.  „Man kann sich merken: Wichtig ist, dass von den Dekorationen keine Gefahr für andere ausgeht“, sagt  Volker Rastätter, Geschäftsführer des DMB Mietervereins München. Das heißt: Die Deko muss so befestigt werden, dass sie auch bei Schneesturm nicht abstürzen und Vorbeigehende gefährden kann.

Außerdem dürfen Mieter*innen nicht in die Bausubstanz des Hauses eingreifen. Rastätter: „Wer also bohren muss, um einen kletternden Nikolaus an der Fassade des Hauses anzubringen, darf dies nicht ohne das Einverständnis der Vermieterin oder des Vermieters.“ Sie oder er muss in solchen Fällen kein Einverständnis geben. Wenn der Weihnachtsschmuck von außen gar nicht sichtbar ist, etwa weil er im Innenhof ist, und nichts angebohrt wird, kann die Vermieterin oder der Vermieter die Deko aber nicht wegen einer „optischen Beeinträchtigung“ verbieten. Es geht also nicht nur um seinen oder ihren persönlichen Geschmack, sondern auch um die örtlichen Gegebenheiten.

Kranz an der Wohnungstür ist okay, ausladende Deko im Treppenhaus nicht

Grundsätzlich gilt auch in Sachen Weihnachtsdeko das sogenannte Rücksichtnahmegebot. „Niemand darf durch ausgefallenen Weihnachtsschmuck wie blinkende Lichter oder singende Rentiere am Schlafen gehindert werden“, sagt Volker Rastätter. Um Ärger zu vermeiden, sollten Beleuchtungen zu den üblichen Ruhezeiten, also zwischen 22 und 6 bzw. 7 Uhr (die Ruhezeiten sind in den jeweiligen Hausordnungen geregelt)  ausgeschaltet werden.

Deko im Treppenhaus muss von Nachbar*innen nicht ohne Weiteres hingenommen werden. Rastätter: „Das Treppenhaus wird von allen benutzt, daher kann da der oder die Einzelne nicht wild dekorieren wie er oder sie will. Auch der Vermieter oder die Vermieterin nicht. Ein Kranz an der Wohnungstür ist okay, ausladende Deko im ganzen Treppenhaus oder das Versprühen von Duftsprays aber nicht.“ Auf Kerzen sollten Mieterinnen und Mieter wegen der Brandgefahr ohnehin verzichten.

Pressemitteilung vom 20.12.2021

 

 
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