Weihnachtsdeko – was erlaubt ist und was nicht

Auch wenn in diesem Jahr aufgrund der Energiekrise weniger blinkende Lichterketten und singende Rentiere an Häuserwänden zu sehen sein werden, ganz darauf verzichten wollen viele Mieter*innen bei ihrer Weihnachtsdekoration doch nicht. Aber wie, wo und was darf ich als Mieter*in aufhängen und leuchten lassen?

Der Mieterverein München e.V. erklärt die rechtliche Lage: Mieter*innen haben grundsätzlich das Recht, ihre Wohnung, die Innenseiten der Fenster und des Balkons weihnachtlich zu schmücken. Der Fantasie sind hier keine Grenzen gesetzt.  Anders sieht es aber aus, wenn der Weihnachtsschmuck auch außerhalb der Wohnung angebracht werden soll, also vor den Fenstern, an der Fassade oder im Treppenhaus.

Hier ist es wichtig, dass von den Dekorationen keine Gefahr für andere ausgeht. „Die Engel, Weihnachtsmänner und Sterne müssen so befestigt werden, dass sie auch bei Schneesturm nicht abstürzen und möglicherweise Passanten gefährden“, sagt Angela Lutz-Plank, Geschäftsführerin des Mietervereins München e.V.

Wenn die Fassade des Hauses geschmückt werden soll und diese dazu angebohrt werden muss, brauchen  die Mieter*innen die Genehmigung des Vermieters oder der Vermieterin.  „Hier handelt es sich um einen Eingriff in die Bausubstanz, das muss der Vermieter nicht erlauben“, sagt Lutz-Plank. Dabei geht es aber nicht nur um den persönlichen Geschmack des Vermieters oder der Vermieterin, sondern auch um die örtlichen Gegebenheiten. „Ist der Weihnachtsschmuck zum Beispiel von außen gar nicht sichtbar, weil er nur zum Innenhof angebracht wurde, kann  das nicht wegen einer ,optischen Beeinträchtigung‘ verboten werden“, so Angela Lutz-Plank.

Grundsätzlich gilt auch hier das sogenannte Rücksichtnahmegebot.  „Niemand darf durch Weihnachtsschmuck wie blinkende Lichter oder singende Rentiere am Schlafen gehindert werden“, sagt Lutz-Plank. Um Ärger zu vermeiden, sollten Beleuchtungen zu den üblichen Ruhezeiten, also zwischen 22.00 und 6.00 Uhr, ausgeschaltet werden.

Deko im Treppenhaus muss von den Nachbar*innen aber nicht ohne weiteres hingenommen werden. „Das Treppenhaus wird von allen benutzt, daher können einzelne nicht dekorieren, wie sie möchten – auch der Vermieter nicht. Brennende Kerzen sind wegen Brandgefahr ohnehin tabu“, so Lutz-Plank.

Pressemitteilung vom 29.11.2022

 
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