Was tun bei Schäden durch Unwetter: Tipps für Mieter*innen

Immer wieder Blitz, Donner, Hagel und Starkregen: Bayern wird derzeit von heftigen Unwettern heimgesucht. Gewitter können schwere Schäden an Gebäuden anrichten, die behoben werden müssen. Doch wer von den Mietvertragsparteien muss sich im Ernstfall darum kümmern und die Kosten übernehmen?

„Für alle Schäden, die am Haus entstehen, muss die Vermieterin oder der Vermieter haften und diese beseitigen. In der Regel hat sie oder er eine Versicherung, die die Kosten für den Schaden und das Beseitigen übernimmt“, sagt Volker Rastätter, Geschäftsführer des DMB Mietervereins München. Außerdem muss die Vermieterin oder der Vermieter zum Beispiel die Kosten für das Auspumpen des Kellers, das Beseitigen von Schlamm und Schmutz, das Aufstellen von Trocknungsgeräten (inklusive Strom) und das Trocknen von Wänden bezahlen.

Wenn die Mieterin oder den Mieter allerdings die Schuld trifft, dass der Keller oder die Wohnung mit Wasser vollgelaufen ist, gilt dies nicht. „Wer zum Beispiel vergessen hat, das Kellerfenster zu schließen, hat eine Sorgfaltspflicht verletzt und muss den Schaden übernehmen“, so Volker Rastätter.

Für durch eingedrungenes Wasser beschädigte Sachen der Mietpartei wie Einrichtungsgegenstände muss der Vermieter oder die Vermieterin in der Regel nicht aufkommen. Es sei denn das Wasser ist wegen eines Baumangels oder einer mangelhaften Bausubstanz, die er oder sie zu vertreten hat, eingetreten. Oder Gegenstände sind mitvermietet – wie Einbauküchen, Elektrogeräte oder Teppichböden.

Ist das nicht der Fall, tritt die Hausratversicherung des Mieters oder der Mieterin ein. „Allerdings ist es ratsam, den Versicherungsvertrag genau zu prüfen. Denn oftmals ist der Abschluss einer Elementarschadenversicherung Voraussetzung für die Regulierung durch die Versicherung“, so Volker Rastätter. Wer von der Versicherung den Schaden ersetzt bekommen lassen will, benötigt in der Regel Quittungen, die den Wert des Gegenstandes belegen. Volker Rastätter: „Trotzdem sollte man auch den Vermieter oder die Vermieterin über Schäden am eigenen Eigentum informieren. Es kann sein, dass die Gebäudeversicherung einen Teil der Schäden übernimmt.“

Wenn die Wohnung auf Grund der Unwetterschäden nur eingeschränkt oder gar nicht nutzbar ist, haben Mieter*innen das Recht auf Mietminderung. Zuerst muss man den Vermieter oder die Vermieterin über den Wohnungsmangel informieren. Dann sollten Mieterinnen und Mieter Fotos von den Wohnungsmängeln machen, um sie im Notfall später beweisen zu können. „Je nach Ausmaß der Mängel sind unterschiedliche Minderungen möglich. Am besten lassen sich Mieterinnen und Mieter dazu von Profis wie bei uns im Mieterverein beraten“, so Rastätter.  „Wenn die Wohnung unbewohnbar ist, kann die Miete um 100 Prozent gekürzt werden. Sind die Schäden weniger groß, fällt auch die Mietminderung auch geringer aus.“ Übrigens: Eine Klausel im Mietvertrag, wonach das Mietminderungsrecht in Fällen höherer Gewalt eingeschränkt ist, ist unwirksam.

Schadenersatz können Mieter*innen und Mieter in der Regel nicht von der Vermieterseite verlangen. Diese ist nicht verpflichtet, Vorkehrungen gegen ganz seltene und ungewöhnliche Naturkatastrophen zu treffen. Außer die Wohnung liegt zum Beispiel in einem Überschwemmungsgebiet.

Wenn die Mietsache durch ein Unwetter vollkommen zerstört ist, also das Haus abgerissen werden muss, endet das Mietverhältnis. Mieterinnen und Mieter müssen ihre Mietzahlung nicht mehr leisten.  Sie haben aber auch keinen Anspruch auf eine Ersatzwohnung durch die Vermieterin oder den Vermieter.

Pressemitteilung vom 1.7.2021

Foto: DMB Mieterverein München

 
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