Was tun bei Schimmel in der Mietwohnung

Schimmel in der Mietwohnung

In jeder fünften Wohnung ist Schimmel ein Problem, das sich im Winter noch verstärkt. Bei feuchten Wänden und dunklen Flecken gibt der Mieterverein München Tipps, um Schimmel zu vermeiden und erklärt, welche Rechte und Pflichten Mieter*innen haben.

Schimmel entsteht durch Kälte- oder Wärmebrücken, ein undichtes Dach, mangelnde Dämmung, aber auch durch falsches Lüften und Heizen. Um Schimmelbildung zu vermeiden, sollten Mieter*innen regelmäßig lüften, rät Angela Lutz-Plank, Geschäftsführerin vom Mieterverein München. „Zwei bis dreimal am Tag stoßzulüften gilt als zumutbar. Das heißt, das Fenster zehn bis 15 Minuten zu öffnen – auch bei Regen oder wenn es draußen kalt ist. Gekippte Fenster reichen nicht“, sagt Lutz-Plank.

Räume, in denen Wäsche aufgehängt wird, müssen besonders häufig gelüftet werden, auch nach dem Duschen, Bügeln oder Kochen mit Wasser muss stoßgelüftet werden. Es wird empfohlen, schwere Möbel wie Schränke oder ein Bett mit drei Zentimetern Abstand zu Außenwänden stellen, um eine Luftzirkulation zu gewährleisten.

Besteht wegen der Bauweise eine außergewöhnliche Gefahr der Schimmelbildung, sind Vermieter*innen verpflichtet, ihre Mieter*innen darüber zu informieren. Kommt es dennoch zu Schimmelbefall, müssen Mieter*innen das schriftlich mitteilen, möglichst genau beschreiben und den Vermieter oder die Vermieterin auffordern, den Schimmel zu beseitigen. „Zu diesem Zeitpunkt kann man auch schon erklären, dass man die Miete nur noch unter Vorbehalt zahlt. Das erleichtert eine spätere Mietminderung. Wir raten jedoch davon ab, die Miete jetzt schon zu kürzen“, sagt Lutz-Plank.

Vermieter*innen müssen den Schimmel und auch die Ursache, etwa Baumängel, beseitigen. Danach können Mieter*innen rückwirkend eine Mietminderung geltend machen. Beseitigen Vermieter*innen den Schimmel jedoch nicht, könnten Mieter*innen eine Mängelbeseitigungsklage anstrengen.

„Schlecht gedämmte Wände, in denen Schimmel leichter auftreten kann, sind nicht automatisch ein Sachmangel, den der Vermieter oder die Vermieterin beseitigen muss. Denn laut BGH ist entscheidend, ob beim Bau des Hauses die damals geltenden Vorschriften eingehalten wurden. Darüber hinaus muss im Einzelfall geprüft werden, ob das erforderte Wohnverhalten wie etwa das zusätzliche Lüften für den Mieter oder die Mieterin zumutbar ist“, sagt Lutz-Plank.

Haben Mieter*innen durch fehlerhaftes Wohnverhalten den Schimmel verursacht, müssen sie ihn auch beseitigen. Dafür ist der Vermieter oder die Vermieterin aber in der Beweispflicht, das heißt, er muss dem Mieter oder der Mieterin ein Fehlverhalten nachweisen, das den Schimmel verursacht hat. Kümmern sich Mieter*innen dann nicht um die Beseitigung, dürfen Vermieter*innen nach Abmahnung sogar kündigen.

Pressemitteilung vom 03.01.2023

 
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