Was Mieter*innen beim Fernsehen beachten müssen

Wie und ob Sie fernsehen wollen, entscheiden Sie jetzt selbst. Wir erklären die Rechtslage, damit niemand in die Röhre schaut.

Seit Juli können Mieter*innen selbst entscheiden, ob sie einen vorhandenen Kabelanschluss nutzen wollen oder nicht. Bislang war es so: Wenn Vermieter*innen ihren Mieter*innen einen Kabelanschluss zur Verfügung stellten, mussten die Mietenden die monatlichen Kosten bezahlen. Je nach Vertrag wurden diese Kosten in der jährlichen Betriebskostenabrechnung umgelegt oder waren in der Betriebskostenpauschale oder der Inklusivmiete (das ist eine Miete, bei der die Betriebskosten eingerechnet, aber nicht separat ausgewiesen sind) enthalten – und zwar unabhängig davon, ob die Mieter*innen den Anschluss nutzten oder nicht.

Mieter*innen möchten den bisherigen Kabelvertrag weiter nutzen:
Vermieter*innen sind nicht gezwungen, den Kabelvertrag mit dem jeweiligen Anbieter zu kündigen. Sie können diesen Vertrag auch zu den bisherigen Bedingungen weiterführen und die entsprechenden Gebühren an den Anbieter zahlen. Dann muss aber zwischen Vermieter*in und Mieter*in ein Extravertrag geschlossen werden, der beinhaltet, dass der Vermietende die Kabelversorgung zur Verfügung stellt und der Mietende die monatlichen Kosten übernimmt. Wenn es keinen entsprechenden Vertrag gibt, können Vermieter*innen grundsätzlich auch die monatlichen Gebühren nicht umlegen, obwohl sie den Kabelanschluss zur Verfügung stellen und bezahlen. 

Mieter*innen möchten kein Kabel mehr nutzen, sondern sich selbst um Fernsehempfang kümmern:
Mieter*innen sind nicht mehr verpflichtet, den Kabelanschluss des Hauses zu nutzen. Sie können sich selbst um einen Anbieter kümmern – und müssen auch die monatlichen Kabelgebühren nicht mehr bezahlen. Vermietende können die Gebühren nicht von ihnen fordern, selbst wenn sie den Vertrag mit dem Anbieter nicht gekündigt haben und sie den Kabelanschluss weiterhin zur Verfügung stellten.

Wichtig:
– Wenn Sie kein Kabel mehr nutzen, dürfen die Kabelgebühren auch nicht mehr in der Betriebskostenabrechnung auftauchen.
– Wenn Sie eine Betriebskostenpauschale vereinbart haben, muss der Betrag, der für den Kabelanschluss angefallen ist, herausgerechnet werden. Das Gleiche gilt, wenn Sie eine Inklusivmiete vereinbart haben. Diese reduziert sich dann um die bisherige Kabelgebühr. Lassen Sie sich gerne von uns dazu beraten.
– Das Jobcenter übernimmt ab 1. Juli 2024 die Kosten für den Kabelanschluss nicht mehr als Unterkunftskosten.

Illustration: drawkit.com

 
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