Untervermietung während der Wiesn: Das müssen Sie beachten

 

Rund zwei Wochen noch, dann heißt es wieder ‚ozapft is!‘: Das 188. Münchner Oktoberfest beginnt am 16. September. Viele Münchner Mieter*innen überlegen derzeit, ob sie ihre Wohnung während der Wiesn an Tourist*innen vermieten – eine lukrative Einnahmequelle. Doch was ist rechtlich erlaubt und was nicht? Angela Lutz-Plank, Geschäftsführerin des DMB Mieterverein München, erklärt, worauf Mieter*innen bei einer Untervermietung achten müssen.

Brauchen Mieter*innen eine Genehmigung?

„Wer ein Zimmer oder die ganze Wohnung untervermieten möchte, braucht die Genehmigung des Vermieters“, sagt Angela Lutz-Plank. Diese sollte unbedingt schriftlich vorliegen, um hinterher beweisen zu können, dass die Vermietung erlaubt war. Holt sich der Mieter oder die Mieterin die Genehmigung nicht ein und die Vermieterin oder der Vermieter bemerkt die ungenehmigte Untervermietung, kann sie oder er nach Abmahnung fristlos kündigen. Mieter*innen können also ihre Wohnung verlieren, wenn sie ungenehmigt untervermieten.

Was sagt die Stadt München dazu? Benötigen Mieter*innen auch hier eine Genehmigung?

Erlaubt ist es von Seiten der Stadt München (Satzung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum), die Wohnung für bis zu insgesamt acht Wochen kurzfristig im Jahr unterzuvermieten. „Aber Vorsicht! Die Genehmigung des Vermieters braucht ein Mieter trotzdem und unabhängig davon“, warnt Lutz-Plank. Die acht Wochen können auch auf mehrere kürzere Zeiträume verteilt werden. Die restliche Zeit muss die Wohnung  selbst bewohnt werden.

Hier geht es um die gesamte Wohnung. Anders ist es bei der Untervermietung eines einzelnen Zimmers. Sie hat keine zeitliche Beschränkung. Voraussetzung ist jedoch, dass die Mieter*innen während des Aufenthalts der Untermieter*innen selbst auch in der Wohnung leben.

Und wer länger als acht Wochen vermietet?

„Wenn eine Wohnung ohne Genehmigung dauerhaft ausschließlich an Touristen vermietet wird, handelt es sich um eine Zweckentfremdung. Das ist eine Ordnungswidrigkeit, die von der Stadt München mit Bußgeldern von bis zu 500 000 Euro bestraft werden kann“, sagt Mietervereins-Geschäftsführerin Lutz-Plank. Auch moralisch sei dies aus Sicht des Mietervereins nicht vertretbar. „Wohnraum ist in München äußerst knapp. Deswegen sollten alle mithelfen, dass dem Markt nicht noch mehr Wohnungen entzogen werden“, so Lutz-Plank.

Muss man die Namen der Touristen melden?

„Der Vermieter kann die Erlaubnis zur Untervermietung von bestimmten Angaben abhängig machen. Etwa der Bekanntgabe der Namen der Touristen. Dann muss der Mieter ihm diese auch mitteilen, sonst kann der Vermieter die Genehmigung verweigern“, sagt Lutz-Plank. Wichtig für die Mieterin oder den Mieter ist es, dass er sich auf jeden Fall die Adresse und die Telefonnummer des Untermieters oder der Untermieterin geben lässt.

Warum ist ein schriftlicher Vertrag wichtig?

Mieter*innen sollten generell mit ihrem Untermieter oder ihrer Untermieterin einen schriftlichen Vertrag abschließen. Ein solcher Vertrag ist ein Beweisstück, wieviel Miete bezahlt werden muss, und von wann bis wann die Untervermietung geht.

Wie läuft die Wohnungsübergabe?

Es sollte immer ein Übergabeprotokoll gemacht werden. Dieses hält den Zustand der Wohnung bei Übergabe fest. So können eventuell auftretende neue Schäden später bewiesen werden. Neben dem Zustand der Wohnung sollten auch Gegenstände aufgeführt werden. Etwa wie viele Teller, Gläser und Tassen zum Zeitpunkt der Vermietung in der Wohnung sind. Hier sind auch Fotos hilfreich. „ Gut ist es auch, am Ende des Untermietverhältnisses die Wohnung gemeinsam durchzugehen und festzuhalten, ob was kaputt ist oder fehlt“, rät Lutz-Plank

Was passiert, wenn etwas kaputt geht?

Der Untermieter oder die Untermieterin muss für die Reparatur der Schäden und auch für den Ersatz von kaputten Gegenständen aufkommen. Der Mieter oder die Mieterin hat ihm oder ihr gegenüber den Anspruch, dass der ursprünglichen Zustand der Wohnung wiederhergestellt wird. Das heißt aber nicht, dass der Mieter oder die Mieterin gegenüber der Vermieterin oder dem Vermieter bei Schäden an den eigentlich Schuldigen (Untermieter*in) verweisen kann. Denn die Mieterin oder der Mieter ist gegenüber der Vermieterin oder dem Vermieter schadenersatzpflichtig. „Das heißt: Der Mieter muss bezahlen und sich das Geld von dem Touristen holen“, sagt Lutz Plank.

Müssen die Mieteinnahmen versteuert werden?

„Die Einnahmen einer solchen Untervermietung müssen beim Finanzamt angegeben und versteuert werden“, sagt Lutz-Plank.

Pressemitteilung vom 29.8.2023

Foto: privat

 
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