Untervermietung während der Wiesn: Darauf sollten Sie achten

Oktoberfest München Blick aufs Riesenrad
Das erste Oktoberfest nach zwei Jahren Coronapause: Auch für manche Mieter*innen ist das eine
lukrative Einnahmequelle – sie vermieten Teile ihrer Wohnung oder sogar die ganze Wohnung an
Touristen: Volker Rastätter vom DMB Mieterverein München, erklärt, was erlaubt ist und was nicht.
Wem muss ich Bescheid geben, wenn ich untervermieten möchte?
Mieter*innen brauchen für die Untervermietung der Wohnung oder eines Zimmers generell
immer die Genehmigung der Vermieter*innen. Diese sollte man sich unbedingt schriftlich
geben lassen. Bei einer ungenehmigten Untervermietung drohen eine Abmahnung und sogar
die fristlose Kündigung.

Wie lange darf man untervermieten?
Erlaubt ist es von Seiten der Stadt München (Satzung über das Verbot der Zweckentfremdung
von Wohnraum), die gesamte Wohnung für insgesamt 8 Wochen im Jahr unterzuvermieten –
mit Genehmigung des Vermieters oder der Vermieterin. Die 8 Wochen können auch auf
mehrere kürzere Zeiträume verteilt werden. Anders ist es bei der Untervermietung eines
einzelnen Zimmers. Sie hat keine zeitliche Beschränkung. Voraussetzung ist jedoch, dass die
Mieter*innen während des Aufenthalts der Untermieter*innen selbst auch in der Wohnung
leben.
Wenn eine Wohnung dauerhaft – mehr als die 8 Wochen – ausschließlich an Tourist*innen
vermietet wird, handelt es sich um Zweckentfremdung. Das ist eine Ordnungswidrigkeit, die
von der Stadt München mit Bußgeldern von bis zu 500 000 Euro belegt werden kann.
Wohnraum ist in München äußerst knapp, deswegen sollten alle mithelfen, dass dem Markt
nicht noch mehr Wohnraum entzogen wird. Der Mieterverein rät allen Mietern, die sich in
Sachen Untervermietung unsicher sind, sich von den Experten des Mietervereins beraten zu
lassen. Auskünfte, was im jeweiligen Fall erlaubt ist, gibt auch die Stadt unter
ferienwohnungen.soz@muenchen.de.

Muss man die Namen der Tourist*innen melden?
Der Vermieter oder die Vermieterin kann die Erlaubnis zur Untervermietung von bestimmten
Angaben abhängig machen – etwa der Bekanntgabe der Namen der Tourist*innen. Wichtig für
Mieter*innen ist, sich auf jeden Fall die Adressen und Telefonnummern der Gäste geben zu
lassen.

Was sollte im Untermietvertrag stehen?
Wir empfehlen, auf jeden Fall einen schriftlichen Vertrag zu machen. Darin sollten der genaue
Beginn und das Ende der Untervermietung stehen und die Höhe der Miete – die regelt in
diesem Fall alleine der Markt. Auch ein Übergabeprotokoll, in dem der Zustand der Wohnung
festgehalten wird, ist empfehlenswert. Am Ende der Vermietung wird dann ein
Rückgabeprotokoll gemacht – so können Schäden festgehalten werden. Wer sich absichern
will, kann auch eine Kaution verlangen, diese wird im Untermietvertrag vermerkt.

Was passiert, wenn Untermieter*innen etwas kaputt machen?
Untermieter*innen müssen für die Reparatur der Schäden bzw. für den Ersatz von kaputten
Gegenständen aufkommen. Das heißt aber nicht, dass Mieter*innen gegenüber den
Vermieter*innen auf die schuldigen Gäste verweisen können. Denn hier sind die
Mieter*innen schadenersatzpflichtig. Wenn Sie also vermieten heißt das: Sie müssen den
Schaden bezahlen und sich das Geld dann von den Gästen wiederholen.
Was ist mit meinen Mieteinnahmen von der Untervermietung?

Unabhängig vom Mietrecht gilt: Die Einnahmen müssen beim Finanzamt angegeben und
versteuert werden.

Pressemitteilung vom 16.09.2022

 
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