Es schneit, es schneit – aber wer muss Schneeräumen?

Was für ein Winterwunderland direkt vor unserer Haustür! Für diejenigen, die trotz Lockdowns nicht im Homeoffice arbeiten können, nicht immer eine Freude. Wer kämpft sich schon gerne durch Schnee und Eis zur Arbeit. Außerdem stellt sich auch heuer wieder die Frage: Wer muss eigentlich räumen – Mieter*in oder Vermieter*in? Und wer haftet, wenn jemand vor dem Haus ausrutscht?

Für die Straßenreinigung, insbesondere das Beseitigen von Schnee und Eis, ist eigentlich die Gemeinde zuständig. Die Eigentümerinnen und Eigentümer müssen den Bürgersteig vor dem Haus, den Eingangsbereich sowie die Wege zu den Mülltonnen und Parkplätzen räumen, wenn die örtliche Satzung das so vorschreibt. Für München gilt die Straßenreinigungs- und -sicherungsverordnung.

Die Pflicht zu räumen, können Vermieter*innen im Mietvertrag auf die Mieter*innen abwälzen. „Wenn das Räumen im Mietvertrag nicht auf den Mieter oder die Mieterin übertragen wird, bleiben Eigentümer*innen und Vermieter*innen in der Pflicht“, sagt Volker Rastätter, Geschäftsführer des DMB Mieterverein München. „Ein Irrglaube ist es, von einem Gewohnheitsrecht auszugehen, wonach Bewohner*innen im Erdgeschoss zum Räumen verpflichtet seien“, so Rastätter. Übernimmt eine Hausmeisterfirma die Arbeiten, sind das Betriebskosten, die je nach Vertrag auf die Mieter*innen umgelegt werden können.

Wichtig: Die Räum- und Streupflicht Ernst nehmen

In den Ortssatzungen ist genau geregelt, wann, wie und wo geräumt werden muss. Normalerweise muss unter der Woche von 7 Uhr bis 20 Uhr regelmäßig geräumt und gestreut werden, an Sonn- und Feiertagen beginnt die Räum- und Streupflicht ein bis zwei Stunden später. Der Bürgersteig vor dem Haus und der Eingangsbereich sind in einer Breite von etwa 1,20 bis 1,50 Metern von Schnee freizumachen. Dagegen reicht es für die Wege zu den Mülltonnen oder Parkplätzen aus, wenn diese in einer Breite von etwa einem halben Meter geräumt werden. „Je nach Witterungsverhältnissen kann es sein, dass man im Laufe des Tages auch mal öfter fegen, räumen oder streuen muss“, so Volker Rastätter. Sind Mieterinnen und Mieter laut Vertrag für das Räumen zuständig, aber etwa aus Krankheitsgründen verhindert, müssen sie sich um eine Vertretung kümmern.

Es ist wichtig, die Räum- und Streupflicht Ernst zu nehmen, da der*die jeweilige Verpflichtete für Unfälle verantwortlich gemacht werden kann. „Stürzt jemand auf einem nicht geräumten und nicht gestreuten Abschnitt vor dem Haus und verletzt sich, kann sie oder er Schadenersatz und auch Schmerzensgeld fordern“, so Rastätter. Wer unvorsichtig war, muss sich allerdings ein Mitverschulden anrechnen lassen.

Foto: Weise-Tejkl

Meldung vom 18.1.2021

 
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