Schnee und Eis: Wer muss räumen?
Jedes Jahr pünktlich zum ersten Schneefall kommt bei Mietern die Frage auf: Wer übernimmt das Schneeräumen um das Haus? Der Gesetzgeber hat dies klar geregelt:
Verantwortlich für die Schnee- und Eisbeseitigung sind grundsätzlich die Grundstückseigentümer und Vermieter. Diese Verpflichtung kann aber im Mietvertrag auf die Mieter umgelegt werden. Öffentliche Straßen und Wege werden von der Stadt geräumt und gestreut.
„Ohne eine solche Umwälzung im Vertrag bleiben Eigentümer und Vermieter in der Pflicht. Lassen sie die Arbeiten von einem Hausmeister oder gewerblichen Dritten erledigen, sind das aber Betriebskosten, die je nach Vertragsgestaltung, auf die Mieter umgelegt werden können.“, erklärt Volker Rastätter, Geschäftsführer des Mietervereins.
Wann, wo und wie zu räumen ist, bestimmen die Ortssatzungen der Städte und Gemeinden (für München gilt hier die Straßenreinigungs- und Sicherungsverordnung). Danach beginnt normalerweise die Streu- und Räumpflicht morgens um 7.00 Uhr – an Sonn- und Feiertagen ein bis zwei Stunden später – und endet abends um 20.00 Uhr. Der Bürgersteig vor dem Haus und Eingangsbereich sind in einer Breite von etwa 1,20m bis 1,50m zu fegen. Dagegen reicht es für die Wege zu den Mülltonnen oder Parkplätzen aus, wenn diese in einer Breite von etwa 0,50 m geräumt werden.
„Je nach Witterungsverhältnissen muss im Laufe des Tages auch mal öfter gefegt, geräumt oder gestreut werden“, so Volker Rastätter weiter.
Wer vor dem Haus stürzt – egal, ob als Mieter oder als Passant – und sich verletzt, kann den Streu- und Räumpflichtigen verantwortlich machen und gegebenenfalls Schadenersatz oder sogar Schmerzensgeld fordern. Allerdings muss sich der Gestürzte ein Mitverschulden anrechnen lassen, wenn er sich unvorsichtig verhalten hat.
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Meldung vom 10.12.2018