Schnee und Eis: Wer muss räumen?

Schnee und Eis: Wer muss räumen?

Endlich hat es geschneit. Viele Mieter*innen fragen sich nun, wer muss sich um Schneeräumen, Eiskratzen und Streuen kümmern.

Der Mieterverein München e.V. klärt die wichtigsten Fragen:

Verantwortlich für die Schnee- und Eisbeseitigung auf öffentlichen Wegen und Straßen ist die Stadt bzw. die Gemeinde.

Auf vermieteten Grundstücken  sind grundsätzlich die Grundstückseigentümer*innen und Vermieter*innen dafür zuständig. Diese Verpflichtung kann aber im Mietvertrag auf die Mieter*innen umgelegt werden.

„Ohne eine solche Regelung im Vertrag bleiben Eigentümer und Vermieter in der Pflicht.  Sie können diese Arbeiten aber von einem Hausmeister oder gewerblichen Dritten erledigen lassen. Das sind dann aber Betriebskosten, die je nach Vertragsgestaltung, auf die Mieterinnen und Mieter umgelegt werden können.“, erklärt Angela Lutz-Plank, Geschäftsführerin des Mietervereins München e.V.

Wann, wo und wie zu räumen ist, bestimmen die Ortssatzungen der Städte und Gemeinden (für München gilt hier die Straßenreinigungs- und Sicherungsverordnung). Danach beginnt normalerweise die Streu- und Räumpflicht morgens um 7.00 Uhr – an Sonn- und Feiertagen ein bis zwei Stunden später – und endet abends um 20.00 Uhr. Der Bürgersteig vor dem Haus und Eingangsbereich ist in einer Breite von etwa 1,20m bis 1,50m zu fegen. Dagegen reicht es für die Wege zu den Mülltonnen oder Parkplätzen aus, wenn diese in einer Breite von etwa 0,5 m geräumt werden.

„Je nach Witterungsverhältnissen muss im Laufe des Tages auch mal öfter gefegt, geräumt oder gestreut werden.“, so Angela Lutz-Plank weiter.

Wer vor dem Haus stürzt – egal, ob als Mieter*in oder als Passant*in – und sich verletzt, kann den Streu- und Räumpflichtigen verantwortlich machen und ggf. Schadenersatz oder sogar Schmerzensgeld fordern. Allerdings muss sich der Gestürzte ein Mitverschulden anrechnen lassen, wenn er sich unvorsichtig verhalten hat.

Pressemitteilung vom 11.12.2022

 
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