Reparaturen

Reparaturen im Haus oder in der Wohnung sind in der Regel Sache des Vermieters. Laut dem Gesetz ist der Vermieter verpflichtet, „die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand“ zu erhalten.

„Sind die Fenster undicht, funktioniert die Heizung nicht oder bleibt der Aufzug dauernd stecken, muss der Vermieter informiert und gebeten werden, diesen Mangel schnellstmöglich zu beheben“, rät Volker Rastätter, Geschäftsführer des Mietervereins München.

Anders ist es bei den Schönheitsreparaturen (Streichen bzw. Tapezieren der Wohnung) und bei Kleinreparaturen (tropfender Wasserhahn, kaputte Steckdose etc). Für diese Arbeiten kann im Vertrag vereinbart werden, dass sich der Mieter selbst um die Behebung kümmern muss.

„Die Mieter sollten sich allerdings unbedingt bei einem Fachmann erkundigen, ob die jeweilige Klausel überhaupt wirksam ist. Ist sie das nämlich nicht, ist der Vermieter für alles zuständig“, so Rastätter weiter.

 

Ansonsten gilt: Mieter sind verpflichtet, den Vermieter so schnell wie möglich zu informieren, dass Mängel vorliegen und ihn bitten diese zu beseitigen. Er muss dann die Mängel schnellstmöglich und fachgerecht beseitigen lassen.

Meldet sich der Vermieter nicht, hat der Mieter das Recht die Miete zu mindern. „Wir empfehlen aber nicht, einen Teil der Miete einfach einzubehalten. Besser ist es, die Miete unter Vorbehalt zu zahlen und erst hinterher die zu viel bezahlte Miete zurück zu fordern. Ansonsten könnte der Vermieter womöglich kündigen. Auch hier sollen sich die Mieter aber unbedingt beraten lassen“, warnt Rastätter.

 

Außerdem hat der Mieter die Möglichkeit selbst Handwerker zu beauftragen, die die Reparatur durchführen sollen. Er kann dann hinterher die Kosten vom Vermieter zurück verlangen.

Voraussetzung dafür ist aber, dass der Mieter die Reparaturarbeiten noch einmal mit Fristsetzung angemahnt und dem Vermieter mitgeteilt hat, dass er ansonsten selbst Handwerker beauftragt. „Allerdings wird er zunächst auch die Rechnung der Handwerker zahlen müssen, er kann diese Kosten aber dem Vermieter in Rechnung stellen. Weigert der sich, zu zahlen, kann der Mieter die vorgestreckten Reparaturkosten mit den nächsten Mietzahlungen verrechnen“, sagt Rastätter.

 

Meldung vom 17.05.2017

 
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