Planschbecken, Hundehütte, Rasenpflege: Die Rechte und Pflichten im Garten

Viele Mieter nutzen mit anderen Mietern einen Gemeinschaftsgarten: Wir erklären, was Mieter dort dürfen und welche Aufgaben sie übernehmen müssen. 

Ist der Garten überhaupt mitvermietet?
Bei Einfamilienhäusern gilt der Garten immer als mitvermietet, es sei denn, im Mietvertrag ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Anders bei Mehrfamilienhäusern: Hier ist der Garten nur dann mitvermietet, wenn das im Mietvertrag ausdrücklich so vereinbart ist. Dies gilt dann aber auch für alle Mieter des Hauses, also nicht nur für die Erdgeschossmieter.

Was darf der Mieter im Gemeinschaftsgarten machen?
Ist der Garten laut Mietvertrag ausdrücklich mitvermietet, dürfen Mieter ihn so nutzen, wie sie wollen. Sie können also ein Gemüsebeet oder einen Komposthaufen anlegen, Gartenzwerge, Planschbecken, Hundehütten, Sandkasten oder Schaukel aufstellen, Blumen oder Sträucher pflanzen. Schwierig wird es bei der Entfernung von Bäumen oder Sträuchern, die vom Vermieter gepflanzt wurden: Dafür braucht der Mieter die Genehmigung seines Vermieters. Das Gleiche gilt für die Errichtung eines Gartenhäuschens oder eines Schuppens. Für alle Veränderungen gilt: Der Vermieter kann am Ende des Mietverhältnisses verlangen, dass die Veränderungen wieder rückgängig gemacht werden.

Muss der Garten von den Mietern auch gepflegt werden?
Wenn das im Mietervertrag steht, ja. Oft steht dort „die Pflege des Gartens wird vom Mieter übernommen“, das bedeutet dann: Rasen mähen, Unkraut jäten und Beete umgraben. Für diese Arbeiten gilt: An Sonn- und Feiertagen und werktags zwischen 20 und 7 Uhr dürfen in Wohngebieten Rasenmäher, Heckenscheren und Vertikutierer nicht benutzt werden. Geräte wie Laubbläser, Rasentrimmer oder Graskantenschneider dürfen auch werktags nur zwischen 9 und 13 Uhr und von 15 bis 17 Uhr benutzt werden.

Darf der Vermieter Vorgaben machen wie oft zum Beispiel der Rasen gemäht werden muss?
Nein, er darf nicht vorschreiben, wie die Gartenpflege konkret auszusehen hat.

Wenn der Vermieter einen Gärtner beauftragt – wer muss das zahlen?
Die Kosten für die Gartenpflege dürfen auf die Mieter in der Betriebskostenabrechnung umgelegt werden – das gilt übrigens auch, wenn der Garten von den Mietern nicht genutzt werden darf.

Welche Regeln gelten noch?
Allgemein gilt für die gemeinschaftliche Nutzung des Gartens das allgemeine Rücksichtnahmegebot. Demnach müssen Garten- oder Grillfeste mit den Nachbarn abgesprochen werden. Gegen Unkraut aus Nachbars Garten kann nichts unternommen werden. Über die Grenze ragende Äste und Zweige müssen aber beschnitten werden. Obst an diesen Ästen darf nicht gepflückt werden. Fällt es jedoch auf den Boden, kann es eingesammelt und gegessen werden.

Bei Rückfragen: Pressestelle Anja Franz, 089 / 55 21 43 17, presse@mieterverein-muenchen.de

 

Meldung vom 19.04.2018

 
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