Nackert, laut und nass: Das gilt auf dem Balkon und im Garten für Mieter*innen

Das Wetter erlaubt’s wieder, viel Zeit draußen zu verbringen. Der Mieterverein München erklärt, was Mietende auf dem Balkon und im Garten dürfen – und was nicht:
Grillen
Grundsätzlich ist Grillen auf dem Balkon, im Hof und im Garten erlaubt. „Es gibt keine gesetzliche Regelung, die besagt, wann und wie oft das Grillen erlaubt ist. Es gibt einige Urteile, das sind aber immer Einzelfallentscheidungen“, sagt Monika Schmid-Balzert, stellvertretende Geschäftsführerin des DMB Mietervereins München.
Allgemein gilt in Mehrfamilienhäusern immer das Rücksichtnahmegebot, das besagt, dass alle Mieter*innen bei ihrem Wohnverhalten die Belange der Nachbar*innen berücksichtigen müssen. „Oft ist es in den Mietverträgen oder der Hausordnung geregelt, wie oft und wie lange gegrillt werden darf. Wenn das der Fall ist, muss sich der Mieter auch daran halten. Tut er es nicht, kann ihn der Vermieter abmahnen und bei einer weiteren Missachtung sogar kündigen“, so Schmid-Balzert.
Wichtig ist auch darauf zu achten, dass keine Gerüche und Rauch in die Nachbarwohnungen dringen, denn die betroffenen Mieter*innen haben unter Umständen das Recht, die Miete zu mindern. Um das zu vermeiden empfiehlt es sich, einen Elektrogrill zu benutzen.
Grundsätzlich kann nach vorheriger Ankündigung bei den Nachbar*innen niemand etwas gegen einen Grillabend bis 22 Uhr haben. „Im besten Fall lädt man die Nachbarn einfach mit ein“, sagt Schmid-Balzert.
Feiern
Wenn Mietende eine Party draußen feiern, müssen sie sich an die örtlichen Lärmschutzverordnungen halten. Demnach dürfen sie zwar tagsüber auf dem Balkon oder dem Garten essen, trinken und sich in normaler Lautstärke unterhalten, die Nachbar*innen dürfen aber nicht unzumutbar gestört werden. Ab 22 Uhr muss dann auf die Nachtruhe geachtet und die Party nach drinnen verlegt werden.
Sonnenbaden
Grundsätzlich kann sich der Mieter oder die Mieterin in entsprechender Kleidung auf dem Balkon, im Garten und auch im Gemeinschaftsgarten in die Sonne legen, so lange er oder sie will. Wer sich unbedingt nackt sonnen will, sollte aufpassen, denn dies kann im Mietvertrag oder der Hausordnung ausdrücklich ausgeschlossen sein.
Planschbecken und Trampolin
Im eigenen Garten dürfte ein Planschbecken überhaupt kein Problem sein. Im Gemeinschaftsgarten sollten allerdings die Nachbar*innen und auch der Vermieter oder die Vermieterin um Erlaubnis gefragt werden. Dies ist auf jeden Fall notwendig, wenn es sich um ein größeres Becken handelt, da damit auch der optische Gesamteindruck gestört sein kann.
Das Gleiche gilt für ein Trampolin: Hier muss auch berücksichtigt werden, dass die Ruhezeiten unbedingt eingehalten werden müssen. Also zur Mittagszeit, an Sonn- und Feiertagen und ab dem späteren Abend muss auf Gehüpfe verzichtet werden.
Gartenarbeiten und Bepflanzung des Balkons
Wenn die Mieter*innen den Rasen mähen oder den Laubbläser benutzen, müssen sie auf jeden Fall die Ruhezeiten einhalten, die in der Regel in der Hausordnung festgelegt sind. Gibt es keine Regelungen in der Hausordnung, gilt grundsätzlich, dass an Werktagen zwischen 9 und 13 Uhr und zwischen 15 und 17 Uhr gemäht werden darf. Andere Arbeiten im Garten wie Unkraut zupfen oder Blümchen säen können jederzeit erledigt werden.
Mietende dürfen auch ihren Balkon bepflanzen, wie sie das gerne möchten. Die Grenze ist jedoch dort, wo ein möglicher Eingriff in die Bausubstanz stattfindet, also zum Beispiel bei der Anpflanzung von Efeu, das die Hauswand entlang wachsen soll. Außerdem muss natürlich Rücksicht auf die Nachbar*innen genommen werden. Die Mieter*innen müssen darauf achten, dass das Gießwasser nicht den unteren Balkon unter Wasser setzt oder dass nicht zu viele welke Blätter auf dem Balkon des Nachbarn oder der Nachbarin landen.
Auch müssen die Blumentöpfe gut befestigt sein, damit sie nicht Passant*innen auf den Kopf fallen können.
Pressemitteilung vom 29.04.2025
Foto: privat