Nach BGH-Urteil zur Sozialcharta: Hoffnung für GBW-Mieter in Pasing

Ein ganzer Häuserblock soll abgerissen werden, die Mieter wären weitgehend chancenlos. Volker Rastätter vom Mieterverein München e.V.: „Nach dem neuem BGH-Urteil kann den Altmietern aber nicht vor 2023 gekündigt werden. Ein Abriss ist erst danach möglich.“

Wohnanlage aus den Fünfziger Jahren des Wohnungsunternehmens GBW an der Nimmerfallstraße 60-76 in Pasing.
Wohnanlage aus den Fünfziger Jahren des Wohnungsunternehmens GBW an der Nimmerfallstraße 60-76 in Pasing.

Sie bangen um ihr Zuhause, sind akut von Wohnungslosigkeit bedroht: Die Mieter in der Pasinger Nimmerfallstraße. Die GBW will den ganzen Häuserblock mit 75 Wohneinheiten abreißen und neue, teure Wohnungen bauen. Die Mieter hätten dann kein Anrecht auf Ersatzwohnungen. Doch ein neues BGH-Urteil verschafft den Mieter nun Luft: „Nach diesem Urteil sind die Altmieter durch die Sozialcharta der GBW geschützt. Unserer Ansicht nach dürfen Sie vor dem Jahr 2023 nicht gekündigt werden. Und ein Abriss ist bis dahin auch nicht möglich“, sagt Volker Rastätter, Geschäftsführer des Mieterverein München e.V.

Im Jahr 2013 hat die BayernLB rund 30.000 Wohnungen in Bayern an ein privates Konsortium verkauft. Dabei wurde zwischen den Parteien eine Sozialcharta vereinbart, in der Altmietern ein besonderer Kündigungsschutz zugesichert wurde. Unter anderem steht dort, dass Mietern, die schon am 27.05.2013 dort wohnten, zehn Jahre nach dem Vollzug des Verkaufs nicht wegen Eigenbedarfs oder Hinderung an der wirtschaftlichen Verwertung gekündigt werden darf. Konkret gilt der Kündigungsschutz bis 27.05.2023, inklusive neun Monaten Kündigungsfrist dürften die Mieter dann bis ins Jahr 2024 bleiben.

Das Problem: So eine Sozialcharta war bisher rechtlich nicht viel mehr als eine Absichtserklärung zwischen zwei Parteien. Wenn die Inhalte nicht zusätzlich in die einzelnen Mietverträge übertragen wurden, konnte sich der einzelne Mieter darauf nicht berufen. Der Bundesgerichtshof hat das aber nun geändert. In einem Urteil vom 14.11.2018 stellt das Gericht klar, dass der Kündigungsschutz auch dann für jeden einzelnen Mieter gilt, wenn er nicht im Mietvertrag, sondern nur in der Sozialcharta festgeschrieben ist. Rastätter: „Damit gilt die Charta für die GBW-Mieter in Pasing.“

De GBW hatte im Oktober mitgeteilt, die Wohnungen abreißen zu wollen. Mieter mit befristeten Verträgen bis Ende des Jahres wurden deswegen nicht mehr verlängert. Die anderen Mieter warten auf die sogenannte Verwertungskündigung. Sie macht es möglich, Mieter loszuwerden, die den Eigentümer „an der wirtschaftlichen Verwertung“ des eigenen Grundstücks hindern. „Wenn die GBW abreißen will, muss sie Verwertungskündigungen aussprechen“, erklärt Rastätter. „Doch genau davor sind die Mieter laut Sozialcharta geschützt.“ Zwar gilt der Schutz nur für die Altmieter. Rastätter: „Aber da man eine Gebäude nicht halb abreißen kann, ist ein Abriss nicht vor 2024 möglich. Und damit müssten auch die anderen Mieter Aufschub bekommen.“

Auch die Wohnungen, die derzeit leer stehen, sollten bis 2023 wieder vermietet werden. „Die GBW hat ja nun bis 2024 Zeit, für die Mieter angemessenen bezahlbaren Wohnraum zu finden und ihrer sozialen Verantwortung gerecht zu werden.“

 

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Mieterverein München e.V.
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Meldung vom 19.11.2018

 
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