Was Mieter im Garten und auf dem Balkon dürfen

Die Balkon- und Gartenzeit steht vor der Tür. Viele Mieter sind schon dabei, ihren „Freisitz“ auf die Saison vorzubereiten. Da stellt sich für viele die Frage, was eigentlich alles erlaubt ist.

 

Darf man an das Balkongitter einen Sichtschutz anbringen? Müssen die Blumenkästen innen oder außen hängen? Muss ich die Hecke schneiden? Oder macht das der Vermieter? Welche Blumen darf ich pflanzen? Darf mir der Vermieter das vorschreiben?

Der Mieterverein München e.V. gibt ein paar nützliche Hinweise:

Grundsätzlich darf der Mieter seinen Balkon gestalten wie er will. Das gilt jedoch nur, wenn durch diese Gestaltung der Gesamteindruck des Hauses nicht gestört wird.

Ein Sichtschutz bis zur Höhe der Balkonbrüstung ist zulässig, sofern er mit der Gestaltung der Außenfassade vereinbar ist.  „Schwere Kunststoffvorhänge dürften allerdings problematisch sein. Wenn es allerdings um die Installation einer Markise geht, muss der Vermieter gefragt werden. Denn hier würde in die Substanz des Hauses eingegriffen. Am einfachsten und auf jeden Fall genehmigungsfrei ist der Sonnenschirm.“, rät Volker Rastätter, Geschäftsführer des Mietervereins München e.V.

Bei der Bepflanzung des Balkons gilt grundsätzlich auch: Erlaubt ist, was gefällt. „Der Mieter darf Blumenkästen anbringen, auch außen. Allerdings müssen diese gut befestigt sein, so dass keine Gefahr von ihnen ausgeht.“, so Rastätter. Unzulässig ist es allerdings, wenn durch das Gießen ständig Wasser an der Fassade herunter läuft oder die Nachbarn unten belästigt werden. „Hier gilt natürlich das nachbarschaftliche Rücksichtnahmegebot. Herabfallende Blüten und Blätter muss der Mieter selbst entsorgen. Die Nachbarn müssen es aber dulden, wenn ab und zu ein Blatt herunter fällt.“, sagt Volker Rastätter. Bei ständig herabfallendem Dreck und welken Blüten, muss der Mieter aber Abhilfe schaffen.

Ranken, die das Mauerwerk und somit das Eigentum des Vermieters beschädigen können, sind nicht erlaubt.

Auch ein zum Mietobjekt gehörender Garten darf vom Mieter nach seinen Vorstellungen gestaltet werden. „Bei der Auswahl der Blumen sind ihm kaum Grenzen gesetzt. Ob er nun Rosen oder Geranien, Stachelbeeren oder  Johannisbeeren pflanzt, kann der Mieter selbst entscheiden.“, erklärt Volker Rastätter.  Auch Gemüsebeete und Komposthaufen sind erlaubt. Wichtig ist nur, dass der Garten nicht seine ursprüngliche Struktur verliert. Ein Pool oder Teich beispielsweise müssen in jedem Fall genehmigt werden.

Aber: Die Tatsache, dass ein Garten vorhanden ist, heißt nicht automatisch, dass es den Mietern erlaubt ist, diesen auch zu nutzen. Da kommt es auf die Vereinbarung im Mietvertrag an. Bei Einfamilienhäusern dürfte dies allerdings selbstverständlich sein: Da gehört der Garten zur Mietsache!

Wenn der Mieter wieder auszieht, kann der Vermieter verlangen, dass alles wieder in den ursprünglichen Zustand versetzt wird. Dann muss das Gartenhaus wieder abgebaut, der Rosenstrauch ausgegraben und der Komposthaufen entfernt werden.

Wer für die Pflege des Rasens und der Hecke verantwortlich ist, muss im Mietvertrag geregelt werden. Ist dies nicht der Fall, muss der Vermieter für die Erledigung dieser Arbeiten sorgen.

 

 
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