Münchner Gericht erklärt Mietpreisbremse für unwirksam

Das Amtsgericht München hält  die Verordnung des Freistaates Bayern für ungültig.  Der Mieterverein München e.V. : „Wir gehen in die nächste Instanz.“

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass die Mietpreisbremse nicht angewendet werden kann.  Das  Land Bayern habe bei der Einführung  Fehler gemacht. Beatrix Zurek, Vorsitzende des Mieterverein München e.V.:  „Da muss sehr schnell Rechtssicherheit her. Es muss für alle klar sein, ob die Mietpreisbremse gilt oder nicht. Wir werden unser Mitglied bitten, mit uns in die nächste Instanz zu gehen.“

Anlass war die Klage eines Münchner Mieters, der seine Rechte aus dem Gesetz über die Mietpreisbremse geltend machen wollte. Seine Miete überstieg die zulässige ortsübliche Vergleichsmiete nach dem Mietspiegel 2017 um knapp 500 Euro. Das Gesetz besagt, dass   die Miete nicht mehr als zehn Prozent über der ortsüblichen Miete für vergleichbare Wohnungen liegen darf. Diese Miete ist nach dem Münchner Mietspiegel zu errechnen.

Das zuständige Amtsgericht wies die Klage ab, weil es der Ansicht ist, dass die Mietpreisbremse gar nicht gelte, da die zugrundeliegende Verordnung nichtig sei.

Die Mietpreisbremse ist  ein Bundesgesetz:  In § 556d BGB steht, dass die einzelnen Landesregierungen Verordnungen erlassen dürfen, mit denen sie die Mietpreisbremse in Gemeinden,  in denen eine angespannte Wohnsituation herrscht, einführen dürfen. Die Landesregierungen müssen in ihren Verordnungen aber genau darlegen, warum eine Gemeinde als „angespannter Wohnungsmarkt“ eingestuft wird. Laut Amtsgericht ist die Begründung, die von der Bayrischen Landesregierung vorgelegt wurde, nicht ausreichend.

Zurek: „Sollte das Urteil bestand haben, muss der Freistaat schnellstens seine Hausaufgaben machen und seine fehlerhafte Begründung korrigieren. An dem Bundesgesetz besteht ja kein Zweifel. Es muss nur ordentlich umgesetzt werden.“

 

Meldung vom 21.06.2017

 
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