Mieter*innenfalle Kündigungsverzicht

Ist in einem Mietvertrag ein Kündigungsverzicht vereinbart, können weder Mieter*innen noch Vermieter*innen während dieser Zeit kündigen

Normalerweise werden Mietverträge unbefristet abgeschlossen. Der Mieter oder die Mieterin kann also mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen, einen Grund muss er oder sie nicht angeben. Außerdem gibt es noch die sogenannten „qualifizierten Zeitmietverträge“. Voraussetzung ist hier, dass Vermieter*innen einen Grund angeben, warum das Mietverhältnis nur für einen bestimmten Zeitraum abgeschlossen werden soll, also z.B. Eigenbedarf oder Abriss des Gebäudes. Das Mietverhältnis endet dann zum vereinbarten Zeitpunkt, sofern der Befristungsgrund noch besteht. Es muss dann nicht mehr gekündigt werden.

Anders ist es aber, wenn Mieter*innen und Vermieter*innen für einen Zeitraum auf ihr Kündigungsrecht verzichten. Dann kann keiner der Vertragspartner*innen vor Ablauf des vereinbarten Zeitraums  – und das darf maximal 4 Jahre sein – kündigen. Eine solche Vereinbarung ist nur wirksam, wenn sie für Mieter*innen und Vermieter*innen gilt.

Ist die Zeitspanne länger als vier Jahre, ist der Kündigungsausschluss von Anfang an unwirksam. Die Frist von vier Jahren wird ab Vertragsschluss, nicht ab Einzug gerechnet. Die Kündigung muss zum Ende des vierten Jahres möglich sein. Die Kündigungsfrist darf also nicht noch zu den vier Jahren hinzukommen.

„Wir warnen vor solchen Vertragsklauseln, die das Kündigungsrecht zeitlich befristet ausschließen und empfehlen allen Mieterinnen und Mietern,  Mietverträge vor Unterschrift sorgfältig zu prüfen oder durch uns prüfen zu lassen“, sagt Angela Lutz-Plank, Geschäftsführerin des Mietervereins München e.V. „Notfalls sollte versucht werden, eine Vereinbarung aufzunehmen, wonach der Mieter oder die Mieterin das Mietverhältnis vorzeitig beenden darf, wenn eine Nachmieterin gestellt wird.“

Pressemitteilung vom 17.02.23

 
Hier erreichen Sie uns