Mieterfalle Kündigungsverzicht

Ist in einem Mietvertrag ein Kündigungsverzicht vereinbart, können weder Mieter noch Vermieter während dieser Zeit kündigen

 Normalerweise werden Mietverträge unbefristet abgeschlossen. Der Mieter kann also mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen, einen Grund muss er nicht angeben. Außerdem gibt es noch die sogenannten „qualifizierten Zeitmietverträge“. Voraussetzung ist hier, dass der Vermieter einen Grund angibt, warum das Mietverhältnis nur für einen bestimmten Zeitraum abgeschlossen werden soll, also z.B. Eigenbedarf für die Tochter oder Abriss des Gebäudes. Das Mietverhältnis endet dann zum vereinbarten Zeitpunkt, sofern der Befristungsgrund noch besteht. Es muss dann nicht mehr gekündigt werden.

Anders ist es aber, wenn Mieter und Vermieter für einen Zeitraum auf ihr Kündigungsrecht verzichten. Dann kann keiner der Vertragspartner vor Ablauf des vereinbarten Zeitraums  – und das darf maximal 4 Jahre sein – kündigen. Eine solche Vereinbarung ist nur wirksam, wenn sie für Mieter und Vermieter gilt.

Ist die Zeitspanne länger als 4 Jahre, ist der Kündigungsausschluss von Anfang an unwirksam. Die Frist von 4 Jahren wird ab Vertragsschluss, nicht ab Einzug gerechnet. Die Kündigung muss zum Ende des 4. Jahres möglich sein. Die Kündigungsfrist darf also nicht noch zu den 4 Jahren hinzukommen.

„Wir warnen vor solchen  Vertragsklauseln, die das Kündigungsrecht zeitlich befristet ausschließen und empfehlen allen Mietern  Mietverträge vor Unterschrift sorgfältig zu prüfen oder durch uns prüfen zu lassen“ sagt Volker Rastätter, Geschäftsführer des Mietervereins München e.V. „Notfalls sollte versucht werden, eine Vereinbarung aufzunehmen, wonach der Mieter das Mietverhältnis vorzeitig beenden darf, wenn er einen Nachmieter stellt“.

 

Meldung vom 15.03.2017

 
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