BGH: Schadensersatz für den Mieter bei vorgetäuschtem Eigenbedarf

Der Mieterverein München e.V. begrüßt das Urteil. Was betroffene Mieter jetzt tun müssen.

Der Bundesgerichtshof hat am 29.März 2017 (Az.: BGH VIII ZR 44/16) entschieden, dass Gerichte ganz genau prüfen müssen, ob der Eigenbedarf auch tatsächlich besteht. Außerdem können Mieter Schadensersatz verlangen,  wenn sie ausziehen und sich hinterher rausstellt, dass der Eigenbedarf des Vermieters nur vorgetäuscht war.

„Das ist eine sinnvolle und lang fällige Entscheidung. Gerade in Ballungsräumen wie München wird Mietern häufig wegen Eigenbedarf gekündigt. Nach dem Auszug stellt sich immer wieder heraus, dass der Vermieter die Wohnung dann doch leer verkauft oder teurer vermietet“, sagt Volker Rastätter, Geschäftsführer des Mieterverein München e.V. „Die Mieter müssen viel Geld für den Umzug ausgeben, die Miete der neuen Wohnung ist in der Regel höher. Jetzt können wenigstens diese Kosten geltend gemacht werden.“

Laut Gesetz kann ein Vermieter kündigen, wenn er die Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts braucht. In dem vorliegenden Fall hatte der Vermieter eine 4-Zimmer-Wohnung in Koblenz gekündigt, weil ein neuer Hausmeister einziehen sollte. Der Mieter zog aus. Doch danach zog  kein Hausmeister ein, sondern eine Familie.  Angeblich habe der Hausmeister sich kurzfristig gegen die Wohnung im vierten Stock entschieden, weil die Treppe so beschwerlich sei.  Der  Mieter verlangte von seinem ehemaligen Vermieter die Umzugskosten und die Mehrkosten, die er für die höhere Miete in der neuen Wohnung hat. Der BGH gab dem Mieter nun Recht.

Der BGH hat deutlich gemacht, dass der Vermieter nachvollziehbar darstellen muss, warum er die Wohnung nach dem Auszug des Mieters nun doch nicht braucht. Kann er das nicht, liegt der Verdacht nahe, dass der Bedarf nur vorgeschoben war. „Durch eine schuldhafte unberechtigte Kündigung – insbesondere im Falle des Vortäuschens eines in Wahrheit nicht bestehenden Selbstnutzungswillens – kann sich der Vermieter schadensersatzpflichtig machen, wenn der Mieter daraufhin auszieht und infolgedessen Vermögenseinbußen erleidet“, so der BGH.

„Wir hoffen, dass sich durch dieses Urteil die Vermieter genauer überlegen, ob sie mit nur vorgetäuschtem Eigenbedarf kündigen“, sagt Rastätter. „Wichtig ist, dass betroffene Mieter alle Kosten, die mit ihrem Auszug verbunden sind, genau dokumentieren und mit Rechnungen belegen können. Wir werden für unsere Mitglieder diesen Schadensersatz einfordern.“

Beim Mieterverein München ist die Zahl der Mietglieder, die wegen Eigenbedarfskündigungen Rat suchen, stark angestiegen. So haben sich derartige Fälle zwischen 2013 und 2015 fast verdoppelt.

 

Meldung vom 15.04.2017

 
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