Urteil: Mieter darf bei Videoüberwachung in Wohnung fristlos kündigen

Er überwachte seinen Untermieter in Forstenried per Videoaufnahme in der Wohnung im Flur. Dann verklagte er den Untermieter, als dieser fristlos am 1. August 2018 kündigte, aus dem 20-Quadratmeter-Zimmer auszog und die Miete nicht mehr bezahlte. Doch mit dieser Klage hatte der Mann nun keinen Erfolg vor dem Münchner Amtsgericht. Er wollte ursprünglich 2430 Euro von seinem Untermieter, das Gericht sprach ihm am 28. Mai lediglich einen Betrag von 83 Euro zu, wie es heute mitteilt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Der Mann betrieb selbst nur ein Büro in der Wohnung, die er sonst zimmerweise komplett untervermietet hatte, wie das Amtsgericht schreibt. Im Mietvertrag hielt der Vermieter fest: „Vor der Haustür ist zum Schutz der Gemeinschaft eine Kamera angebracht.“ Von einer Videoüberwachung im Flur war laut Amtsgericht im Vertrag nicht die Rede. Der Richter urteilte nun, dass eine fristlose Kündigung des Untermieters eben wegen jener Videoüberwachung im Flur rechtens war. Der Vermieter bekommt so nur die anteilige Miete bis zum Zugang der fristlosen Kündigung am 3. August. Und nicht die Miete bis Ende Oktober, wie es bei einer nicht-fristlosen Kündigung gewesen wäre.

Fall zeigt, welche Blüten Wohnungsnot in München mittlerweile treibt

Die Vorgehensweise des Klägers befremde in „erheblichem Maße“, so der Richter in seinem Urteil. Dem Mieter seien keine weiteren drei Monate bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zuzumuten gewesen. Eine Kamera im Hausflur sei im Mietvertrag nicht aufgeführt. Es könne zudem nicht angehen, „dass im Bereich des zur gemeinschaftlichen Nutzung überlassenen Flurs, der das Zimmer des Beklagten unter anderem mit der Küche und dem Badezimmer verbindet, eine permanente Videoüberwachung stattfindet, zumal die dabei erstellten Aufnahmen durch den Kläger auch noch (unstreitig) regelmäßig ausgewertet wurden“, so der Richter.

„Dieser Fall zeigt, welche Blüten die Wohnungsnot mittlerweile in München treibt und wie Mieter in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt werden“, sagt der Geschäftsführer des DMB Mieterverein München, Volker Rastätter. Insofern sei es gut, dass hier Einhalt geboten werde. Rechtlich sei es so, dass die Haustüre videoüberwacht werden dürfe. „Es muss aber ein wichtiger Grund vorliegen: Etwa ein Einbruch in der Vergangenheit.“ Innerhalb einer Wohnung seine Mieter zu überwachen, sei jedoch unzulässig. „Und das wäre auch der Fall, wenn dies im Mietvertrag aufgeführt wird und vom Mieter unterschrieben wird. Ein derart schwerwiegender Eingriff in die Intimsphäre eines Menschen ist nicht zu rechtfertigen.“

Meldung vom 07.06.2019

 

 
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