Mieter muss Zusatz-Gebühren vom Makler nicht bezahlen

Eine neue Wohnung ist auf dem angespannten Münchner Wohnungsmarkt endlich gefunden – der Makler wurde, wie vom Gesetz vorgeschrieben, vom Vermieter bezahlt. Doch dann will der Makler plötzlich doch noch zusätzliche Aufwandsentschädigungen vom Mieter. Aber muss der Mieter das bezahlen?

„Nein, das muss der Mieter nicht. Denn nach dem so genannten Bestellerprinzip bei der Wohnungsvermittlung muss grundsätzlich der Auftraggeber den Makler bezahlen, also in der Regel der Vermieter“, sagt der Geschäftsführer des Mieterverein München, Volker Rastätter. Dieser Grundsatz könne von Maklern oder Vermietern auch nicht durch Pauschalen oder Gebühren umgangen werden. Nach dem Wohnungsvermittlungsgesetz dürfen Makler von Wohnungsinteressenten keine Gebühren oder Zahlungen für die Besichtigung einer Wohnung verlangen, entschied das Landgericht Stuttgart (38 O 73/15 KfH). Ein Stuttgarter Makler hatte von allen Wohnungsinteressenten für die Durchführung einer Wohnungsbesichtigung zwischen 35 und 50 Euro gefordert. Das Gericht erklärte, es dürften keine Einschreibgebühren, Auslagen, Erstattungen oder sonstige Nebenentgelte zusätzlich zur Provision gefordert werden. Die Provision müsse der Vermieter zahlen, er habe dem Makler die Wohnung „an die Hand“ gegeben.

„Auch eine Klausel im allgemeinen Text des Mietvertrags, nach der der neue Mieter verpflichtet sein soll, eine Mieterwechselpauschale an die Hausverwaltung zu zahlen, ist unwirksam“, sagt Rastätter.  Durch die verlangte Pauschale würden die Kosten der Verwaltungstätigkeit auf den Mieter abgewälzt werden, entschied das Amtsgericht Münster (55 C 1325/15).

 

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Meldung vom 14.02.2019

 
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