Lenbachgärten: Mieter bekommen mehr als 70.000 Euro zurück
Für sein Recht zu kämpfen, das lohnt sich: Darüber freuen sich derzeit die Mitglieder des DMB Mietervereins München, die als Mieter in den Lenbachgärten wohnen. Weil ein Nachbar von ihnen mit Hilfe des Mietervereins gegen seine Betriebskosten-Abrechnung geklagt hat und vor Gericht gewann, erhalten sie nun Geld zurück. 27 Parteien bekommen insgesamt mehr als 70.000 Euro an zu viel bezahlten Betriebskosten erstattet. „Dieser Fall zeigt, dass es sich lohnt, genau auf die Betriebskosten-Abrechnung zu schauen. Mieter müssen nicht für Luxus aufkommen. Ein schöner Erfolg“, sagt Mietervereins-Geschäftsführer Volker Rastätter.
Größtenteils beziehen sich die Rückzahlungen auf die Jahre 2013 bis 2017. Weil der Mieterverein dies stellvertretend für seine Mitglieder mit der Immobilienverwaltung der Lenbachgärten ausgehandelt hat, bekommen die Mitglieder nun alle Geld zurück. Andernfalls hätte jeder Mieter für sich die jeweils zu viel bezahlten Betriebskosten einklagen müssen. „Bei größeren Wohnquartieren lohnt es sich für Mieter, an einem Strang zu ziehen und sich einheitlich juristisch vertreten zu lassen“, so Volker Rastätter.
Nicht alle der Betriebskosten sind auf die Mieter umlegbar
Die Lenbachgärten sind ein Quartier zwischen Königs- und Karlsplatz. Doch in dem luxuriösen Quartier leben nicht nur Bewohner von Eigentumswohnungen, sondern auch Menschen in sozial geförderten Wohnung. 30 Wohnungen werden nach dem EOF-Modell einkommensorientiert gefördert. 21 Wohnungen sind sozial gebunden nach dem München-Modell. Hausmeister, Gärtner, 24-Stunden-Wach-und-Sicherheitsdienst: Die Betriebskosten in den Lenbachgärten sind sehr hoch, die Mieter finanzieren mit ihnen teils den Luxus der oft abwesenden Eigentümer des Luxusquartiers mit. Doch nicht alle dieser Betriebskosten sind auf die Mieter umlegbar, wie das Landgericht München I im April 2019 entschied. Den Wach- und Sicherheitsdienst müsse der Mieter, der geklagt hatte, in Zukunft nicht mehr bezahlen.
Im Urteil des Gerichts heißt es, es handele sich im vorliegenden Fall „nicht um umlagefähige Betriebskosten“. Nach der Überzeugung der Richter dient das Patrouillieren auf dem Gelände vor allem „dem Schutz des Eigentums des Vermieters sowie der Öffentlichkeit und weniger dem Schutz des Mieters“.
Pressemitteilung vom 7.5.2020