Gute Entscheidung für Münchens Mietende: Keine Mieterhöhung über Mietspiegel hinaus
Vermietende in München dürfen in der Regel bei einer Mieterhöhung nicht über die ortsübliche Vergleichsmiete hinaus gehen und die Inflation drauf rechnen – das hat nun das Landgericht München I in einer Grundsatzentscheidung bezüglich des „Stichtagszuschlags“ klargestellt. Vor dem Münchner Amtsgericht hatten Richter*innen diese Frage bislang unterschiedlich beantwortet. „Eine erfreuliche Entscheidung für Münchens Mieterinnen und Mieter. Wenn der Vermieter die Miete erhöhen will, bleibt es bei der ortsüblichen Vergleichsmiete. Mehr bekommt er nicht“, sagt Beatrix Zurek, Vorsitzende des DMB Mietervereins München.
Das Landgericht München I hatte über eine Berufung zu entscheiden, in der es um die Frage ging, ob Vermietende zusätzlich zu der gemäß Mietspiegel errechneten Miete noch einen Zuschlag gemäß des Verbraucherpreisindexes, also letztlich der Inflationsrate, hinzurechnen können.
Die Begründung der Vermieterseite war, dass die Daten, die dem Mietspiegel zugrunde liegen, vom Januar des Jahres 2022 stammen und sich die allgemeine Preissituation in München seitdem stark verändert habe. Daher müsse auf die Mietspiegelmiete noch ein Zuschlag von 11,02 Prozent aufgerechnet werden, um die Preisentwicklung bis zum Erhalt der Mieterhöhung im Juni 2023 zu berücksichtigen.
Dieser Rechtsauffassung war das zunächst zuständige Amtsgericht nicht – das Landgericht München I gab ihm Recht und teilte damit erstmals seine grundsätzliche juristische Einschätzung zum sogenannten Stichtagszuschlag mit. Auf den Hinweisbeschluss des Landgerichts hin wurde die Berufung dann zurückgenommen.
Die Richter*innen begründeten ihre Auffassung damit, dass der Verbraucherpreisindex als Grund für den Anstieg von Wohnungsmieten nicht geeignet sei. Der Verbraucherpreisindex misst die durchschnittliche Preisentwicklung aller Waren und Dienstleistungen, die in Deutschland konsumiert werden. Für den spezifischen Anstieg von Mieten, kann er nicht herangezogen werden – erst recht nicht für den speziellen Mietmarkt in München. Vielmehr ist der Mietspiegel das zuverlässige Mittel, um die ortsübliche Vergleichsmiete festzustellen.
Pressemitteilung vom 8.8.2024