Grillen – so vermeiden Sie Ärger
Die Münchner Mieter freuen sich auf Grillabende auf dem Balkon oder im Garten. Um keinen Ärger mit Nachbarn oder Vermietern zu bekommen, sollten einige Regeln beachtet werden. Volker Rastätter, Geschäftsführer des Mieterverein München e.V. erklärt, worauf Sie achten sollten.
Kann man auf dem Balkon oder im Garten grillen so oft und wann man will?
Grundsätzlich ist Grillen auf dem Balkon, im Hof und im Garten erlaubt. Es gibt keine gesetzliche Regelung, die besagt, wie oft gegrillt werden darf. Allerdings lohnt sich ein Blick in den Mietvertrag und die Hausordnung.
In vielen Mietverträgen ist zum Beispiel geregelt, wie oft und wann gegrillt werden darf. Auch in Hausordnungen steht das in der Regel. Wenn es solche Vorschriften gibt, muss sich der Mieter auch daran halten. Tut er es nicht, kann ihn der Vermieter abmahnen und bei einer weiteren Missachtung sogar kündigen.
Wenn in Mietvertrag oder Hausordnung nichts vereinbart ist, gilt das sogenannte „Nachbarschaftliche Rücksichtnahmegebot“. Demnach ist wohl tägliches Grillen nicht zumutbar, wenn sich die Nachbarn darüber beschweren. Ein Gericht in Bonn hat entschieden, das Grillen einmal im Monat zulässig ist, wenn die Nachbarn darüber informiert wurden. Ein anderes Gericht hält zweimaliges Grillen pro Monat auch ohne Ankündigung für in Ordnung. Letztlich kommt es immer auf den Einzelfall an.
Muss ich meinem Vermieter oder den Nachbarn Bescheid sagen, wenn ich Freunde zum Grillen einladen will?
Es ist ratsam, die Nachbarn über einen anstehenden Grillabend oder eine Grillparty zu informieren. Damit vermeidet man Beschwerden.
Wie lange darf man draußen sitzen?
Grundsätzlich gilt hier die Lärmschutzverordnung. Demnach dürfen die Mieter tagsüber und abends auf dem Balkon essen und trinken und sich in normaler Lautstärke unterhalten. Die Nachbarn dürfen aber nicht unzumutbar gestört werden. Ab 22 Uhr müssen Sie dann auf die Nachtruhe achten und die Gäste bitten, nach drinnen zu gehen.
Können sich die Nachbarn wegen der Gerüche und des Qualms beschweren?
Ja, das können sie. Wichtig ist es deswegen, darauf zu achten, dass keine unangenehmen Gerüche und Rauch in die Wohnungen der Nachbarn dringen. Das kann dann sogar ein Verstoß gegen das örtliche Landesemmissionsschutzgesetz sein und damit eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld bestraft werden kann. Wer dieses Risiko auf jeden Fall vermeiden will, sollte auf Elektrogrill umsteigen.
Meldung vom 03.05.2017