Verbraucherhinweis: Fristen für Betriebskostenabrechnung

Mieter müssen spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums ihre Heizkosten- bzw. Betriebskostenabrechnung erhalten haben, ansonsten müssen sie keine Nachzahlung leisten.

Vermieter haben genau ein Jahr nach Ende des jeweiligen Abrechnungszeitraums Zeit, die Betriebs- und Heizkostenabrechnung zu erstellen.
Lag die Abrechnung für das Kalenderjahr 2021 nicht spätestens Silvester 2022 mittags im Mieterbriefkasten, kann der Vermieter keine Forderungen aus dieser Abrechnung mehr ableiten.
„Nachzahlungen für die Betriebs- und Heizkosten 2021 können jetzt in 2023 nicht mehr geltend gemacht werden! Guthaben müssen aber noch ausgezahlt werden“, sagt Angela Lutz-Plank, Geschäftsführerin des Mietervereins München e.V. „Verspätet ist eine Abrechnung auch dann, wenn sie erst am späten Nachmittag oder Abend des 31. Dezember in den Mieterbriefkasten geworfen wird. Mit einer derart späten Zustellung muss niemand rechnen“.
Hat der Vermieter die Abrechnung per Einschreiben mit Rückschein an den Mieter geschickt und ist der Mieter am 30. oder 31. Dezember nicht zu Hause und kann das Einschreiben nicht annehmen, gilt die Abrechnung ebenfalls als verspätet.

Dagegen muss der Vermieter ein evtl. Guthaben auch aus einer verspäteten Betriebskostenabrechnung an den Mieter auszahlen.
„ Selbst wenn der Vermieter den Stichtag 31.12.2022 verpasst hat, bleibt es aber dabei, dass der Vermieter abrechnen muss. Er kann sich nicht darauf berufen, dass es nun sowieso zu spät sei. Notfalls kann der Mieter die Abrechnung auch einklagen“, so Lutz-Plank.
Ein Foto von Angela Lutz-Plank finden Sie hier: https://www.mieterverein-muenchen.de/presse/pressefotos/

Pressemitteilung vom 23.01.2023

 
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