Erste Wohnung: Tipps für Studenten

Studenten in der Bibliothek

Beim Abschluss eines Mietvertrages muss einiges beachtet werden. Wir geben Tipps zum Mietvertragsabschluss:

Nicht empfehlenswert: Zeitmietvertrag

Obwohl Studenten meistens „temporäre“ Mieter sind und nach einigen Jahren wieder ausziehen, hat für sie der Abschluss eines zeitlich befristeten Mietvertrags (Zeitmietvertrag) kaum Vorteile. Denn die vereinbarte Laufzeit muss auch der Mieter einhalten. Bei einem normalen unbefristeten Vertrag kann der Mieter mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Beim Zeitmietvertrag ist eine vorzeitige Beendigung nur möglich, wenn mit dem Vermieter ein Aufhebungsvertrag abgeschlossen wird. Manche Vermieter bestehen auf einen Zeitmietvertrag, doch dann muss er einen „Befristungsgrund“ angeben. Das Gesetz sieht drei Gründe vor:

  • Eigenbedarf
  • Abriss oder Komplettsanierung des Gebäudes
  • Die Räume sollen an einen Mitarbeiter vermietet werden (Werkswohnungen)

Wurde keiner der drei Gründe genannt, so ist der Zeitmietvertrag unwirksam und gilt somit automatisch als unbefristet.

Untermiete

Untervermietung ist nur dann erlaubt, wenn der Eigentümer der Wohnung sie genehmigt hat. Wer sich also als Untermieter in einer Wohnung einquartieren möchte, sollte sich vom Hauptmieter bestätigen lassen, dass das gestattet wurde – sonst droht der plötzliche Rauswurf, wenn die Sache auffliegt. Weiteres Risiko für den Untermieter: Wohnt er zusammen mit dem Hauptmieter in der Wohnung – was in vielen WGs der Fall ist – dann kann der Hauptmieter ihn ohne Angabe von Gründen rauswerfen – allerdings mit einer längeren Frist (reguläreKündigungsfrist plus drei Monate).

Wohngemeinschaft

Von einer Wohngemeinschaft spricht man im Mietrecht, wenn sich zwei oder mehr Personen eine Wohnung teilen, ohne eine Familie zu bilden. Wer eine Wohngemeinschaft gründen will, sollte dies von Anfang an klarstellen und am besten alle Mitbewohner als Mieter eintragen lassen.

Viele Vermieter möchten allerdings einen Hauptmieter, um damit einen Ansprechpartner und Verantwortlichen für Mietzahlungen und alle übrigen Angelegenheiten zu haben. „Gerade weil der Hauptmieter aber dann das volle Risiko – u.a. für die pünktliche Mietzahlung – übernimmt, sind klare Verträge sehr wichtig!“, rät Volker Rastätter, Geschäftsführer des Mietervereins. Man sollte dann in einem Zusatzvertrag regeln, wie die Nebenkosten und die Kaution aufgeteilt werden und wer was beim Auszug renoviert.

Wer als Hauptmieter (in WG oder Untermietverhältnis) auftritt, muss wissen, dass er gegenüber dem Vermieter alleine haftet, sowohl für die pünktliche Mietzahlung, als auch für alle Schäden.

Möbliertes Zimmer

Ganz oder teilweise möblierte Zimmer werden üblicherweise „zum vorübergehenden Gebrauch“ vermietet, das bedeutet in der Regel unter einem Jahr. Für solche Zimmer gelten weder die Mietpreisbremse noch die üblichen Kündigungsvorschriften. Der Vermieter eines möblierten Zimmers kann grundsätzlich am 15. eines Monats ohne Angabe von Gründen zum Ende des Monats kündigen.

Studentenwohnheim

Wie möblierte Zimmer sind Wohnheime nicht den normalen Mietgesetzen unterworfen. Es gelten die in den individuellen Verträgen vereinbarten Bestimmungen, was Mietzahlung, Kündigungsfristen, Hausordnung usw. betrifft. In der Regel liegt der Mietpreis aber unter der ortsüblichen Miete.

„Auf jeden Fall sollten sich die Studenten vor Mietvertragsabschluss juristisch beraten und den Mietvertrag vor Unterzeichnung überprüfen lassen“, sagt Volker Rastätter.

 

Meldung vom 09.04.2018

 
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