„Enttäuschende Entscheidung“ für Mieterinnen und Mieter des Schwabinger Hohenzollernkarrees – BGH weist Klage ab

Kein guter Tag für Mieterinnen und Mieter: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die erste Musterfeststellungsklage im Mietrecht abgewiesen. In der ersten Instanz vor dem Oberlandesgericht München hatte der DMB Mieterverein München stellvertretend für die Mieterinnen und Mieter des Hohenzollernkarrees in Schwabing die Klage gewonnen. Doch die Gegenseite, eine Immobilien GmbH, ging in Revision.

Der Bundesgerichtshof hat die Klage des Mietervereins gegen die Eigentümer-GmbH, dass die Mieterhöhungen im Karree nach neuem, mieterfreundlicheren Recht abgerechnet werden müssen, nun abgewiesen. „Das heißt, dass auf die Mieterinnen und Mieter nun deutlich extremere Mieterhöhungen nach der Modernisierung zukommen. Viele Menschen werden sich das Leben im Hohenzollernkarree nicht mehr leisten können und somit ihr Zuhause verlieren. Eine enttäuschende Entscheidung“, sagt der Geschäftsführer des DMB Mieterverein München, Volker Rastätter.

Rastätter: Prüfen andere juristische Möglichkeiten

Trotzdem bedeute die Entscheidung nicht, dass die Mieterinnen und Mieter die angekündigten Mieterhöhungen in der geforderten Höhe auch bezahlen müssten. Volker Rastätter: „Es gibt noch andere juristische Möglichkeiten, die wir derzeit prüfen.“

Zum Fall: Die Arbeiten an den Häusern kündigte die Eigentümer-GmbH am 27.12.2018 an. Neues, mieterfreundlicheres Recht gilt seit ein paar Tagen später, dem 1. Januar 2019. Ab Ende 2019 wollte die Eigentümer-GmbH lediglich die Fundamente für Balkone herstellen lassen. Die eigentliche Modernisierung sollte erst mehr als zwei Jahre nach der Ankündigung umgesetzt werden – im Frühjahr 2021. Trotzdem noch schnell altes Recht abzugreifen, das hielt der Mieterverein für nicht zulässig. Der BGH sah das nun anders. Früher durften jährlich elf Prozent der Modernisierungskosten auf die Mieter umgelegt werden. Seit 1. Januar 2019 sind es nur noch acht Prozent jährlich. Entscheidender: Zusätzlich gilt eine Obergrenze von einer erlaubten Erhöhung von (je nach Höhe der Ausgangsmiete) zwei oder drei Euro pro Quadratmeter im Monat innerhalb von sechs Jahren nach der Modernisierung.

Für die Mieter*innen macht es einen großen Unterschied, ob neues oder altes Recht gilt: Ein betroffenes Ehepaar hat nach altem Recht eine Mieterhöhung von 729 Euro pro Monat nach der Modernisierung angekündigt bekommen. Nach neuem Recht dürfte sich die Miete um maximal rund 230 Euro im Monat erhöhen.

Pressemitteilung vom 18.3.2021

Foto: DMB Mieterverein München/Philipp Gülland

 
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