Endlich strengere Regeln für Eigenbedarfskündigungen!

Verzweifelt: Die Mieter Heike K. und Sühel S.                                                 

Seit vielen Nächten schläft Sühel S. (40) schlecht, weiß nicht wie es weitergehen soll. Sein Vermieter hat seine Wohnung in der St.-Paul-Straße gleich bei der Theresienwiese gekündigt: Wegen Eigenbedarfs. Genauso wie dem Mitglied des DMB Mieterverein München erging es fünf von sieben Mietparteien des Mehrfamilienhauses in der Ludwigsvorstadt. Sühel S.: „Laut Kündigungen wollen unter anderem die Tochter, der Sohn, der Neffe sowie der Vermieter selbst in die Wohnungen einziehen. Wir haben das Gefühl, dass wir aus den Wohnungen vertrieben werden sollen, weil wir sehr niedrige Mieten zahlen. Wir haben aber auch in der Vergangenheit viel in die Wohnungen investiert.“

Im Vorfeld der Eigenbedarfskündigung habe der Eigentümer die Mieter überreden wollen, neue Mietverträge mit deutlich höheren Mieten zu unterschreiben, so Sühel S. Und bei einem Nicht-Unterschreiben mit Eigenbedarfskündigungen gedroht, so der Medien- und Bildredakteur. Zunächst sei ihm dann wegen eines Eigenbedarfs der Mutter des Vermieters gekündigt worden. Als die Mutter dann verstorben sei, sei eine Kündigung wegen Eigenbedarfs für den Neffen des Vermieters gefolgt. Auch eine von Sühel S. Nachbarn, Kinderpflegerin Heike K. (59), soll aus der Wohnung raus, in der sie seit mehr als 30 Jahren mit ihrer Familie lebt. „Das ist eine Katastrophe für mich wir haben um die 50 000 Euro selbst in die Wohnung gerichtet“, sagt sie. „Auf dem Mietmarkt haben wir keine Chance.“

Rasante Zunahme dieser Art von Kündigungen in der Stadt

Das Haus liegt im Erhaltungssatzungsgebiet, eine Modernisierung und anschließende Mieterhöhung ist dadurch nur schwer anwendbar. Also die Eigenbedarfskündigungen. Diese sind in vielen Fällen nur vorgeschoben, um Mieter aus Wohnungen zu bekommen, weiß Volker Rastätter, Geschäftsführer des Mieterverein München. „Wenn fast ein ganzes Haus wegen Eigenbedarfs verschiedenster Familienangehöriger entmietet wird, wirft das schon Fragen auf.“

Er beobachtet seit einigen Jahren eine rasante Zunahme dieser Art von Kündigungen in der Stadt. „Die Eigenbedarfskündigung ist eine einfache Art, Mieter loszuwerden“, sagt er. Denn: Die Vorgaben seien nicht sehr streng. So könne ein Eigentümer etwa Eigenbedarf für einen großen Kreis anmelden – zum Beispiel für Pflegepersonal oder eben auch einen Neffen. „Das könnte auf die eigenen Eltern und Kinder beschränkt werden.“ Auch entschieden Gerichte schon, dass ein Eigenbedarf auch vorliegen kann, wenn die Wohnung nur für einen Luxus wie gelegentliche Opernbesuche genutzt wird. „Hier fordern wir strengere Regeln“, so Rastätter. Auch im Fall der Mieter in der St.-Paul-Straße werden gegebenenfalls die Gerichte entscheiden müssen, ob ein berechtigter Eigenbedarf vorliegt oder nicht. Sühel S. soll seine Wohnung laut Eigenbedarfskündigung bis 30. September räumen. Am 4. April befasst sich das Amtsgericht damit, ob der Eigentümer des Hauses schon jetzt auf Räumung klagen darf.

Foto: Mieterverein München/Philipp Gülland

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Meldung vom 03.04.2019

 
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