Eis und Schnee in der Stadt: Wer muss räumen?

Wenn leise der Schnee rieselt, stellt sich die Frage, wer die weiße Pracht eigentlich räumen muss. „Auf öffentlichen Wegen und Straßen ist die Stadt für das Räumen und Streuen verantwortlich. Auf vermieteten Privatgrundstücken muss sich der Eigentümer darum kümmern“, sagt Angela Lutz-Plank, Geschäftsführerin des DMB Mietervereins München.

Allerdings können Vermieter*innen diese Verpflichtung auf ihre Mieter*innen abwälzen –  das muss dann aber im Mietvertrag ausdrücklich so geregelt sein. „Überlässt der Vermieter das Räumen und Streuen nicht dem Mieter, kann er entscheiden, ob er es selbst macht oder es vom Hausmeister oder einem gewerblichen Dritten erledigen lässt. Die Kosten kann er dann – je nach Vertragsgestaltung – auf die Mieter in der Betriebskostenabrechnung umlegen“, sagt Lutz-Plank.

Wann, wo und wie zu räumen und zu streuen ist, bestimmen die Ortssatzungen der Städte und Gemeinden. Für München gilt hier die Straßenreinigungs- und Sicherungsverordnung: Demnach beginnt die Streu- und Räumpflicht morgens um 7 Uhr – an Sonn- und Feiertagen um 8 Uhr – und endet um 20 Uhr. Der Bürgersteig vor dem Haus und Eingangsbereich ist in einer Breite von etwa 1,20 m bis 1,50 m zu fegen. Dagegen reicht es für die Wege zu den Mülltonnen oder Parkplätzen aus, wenn diese in einer Breite von etwa 0,5 m geräumt werden.

„Wenn es im Laufe des Tages extrem viel schneit, kann es auch mal sein, dass Mieter mehrmals räumen und streuen müssen“, sagt Lutz-Plank. Wer nicht zu Hause ist, muss sich um eine Vertretung kümmern. Bei Eisregen entfällt die Streupflicht, muss aber spätestens eine Stunde nach Ende des Eisregens wieder aufgenommen werden. „Einen besonderen Notfallplan für den Fall von außergewöhnlicher Glättebildung muss aber niemand in petto haben“, sagt Lutz-Plank.

Wenn es wegen Glätte zu einem Unfall kommt, weil jemand stürzt, kann derjenige verantwortlich gemacht werden, der seiner Räum- und Streupflicht nicht nachgekommen ist. Die Verletzte kann dann unter Umständen Schadenersatz und/oder Schmerzensgeld verlangen. Allerdings muss sich die Gestürzte ein Mitverschulden anrechnen lassen, wenn sie sich unvorsichtig verhalten hat.

Pressemitteilung vom 28. November 2023

 

 
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