Eigenbedarfskündigung: Mieterverein begrüßt Gerichtsentscheidung
Im Fall einer Eigenbedarfskündigung gegen eine Mieterin aus Langwied hat das Amtsgericht München eine Räumungsklage des Vermieters gegen die Frau abgelehnt, wie das Gericht heute bekannt gegeben hat. Die 52-Jährige leidet unter Depressionen und einer Angststörung, deswegen würde die Beendigung des Mieterverhältnisses für sie eine „unzumutbare Härte“ bedeuten, so die Entscheidung des Gerichts vom September 2017. Diese Entscheidung wurde nach Rücknahme der Berufung im Dezember 2018 rechtskräftig.
Die Vermieter hatten die Wohnung im August 2016 gekauft. Im Oktober kündigten sie der Mieterin mit der Begründung, die Wohnung 2017 ihrer dann in München studierenden Tochter zur Verfügung stellen zu wollen.
Der vom Gericht einvernommene Psychiater der Mieterin schätzte die Suizidgefahr, sollte die Frau die Wohnung verlassen müssen, nicht auf 100 Prozent ein, jedoch als ernstzunehmend. Das genügte der Richterin, um sich für den Verbleib der Mieterin in der Wohnung auszusprechen. „Wir hoffen, dass sich die Rechtsprechung in diese Richtung bewegt“, sagt der Geschäftsführer des Mietervereins, Volker Rastätter. „Es ist erfreulich, dass es auch Richter gibt, die unzumutbare Härte nicht nur auf eine Suizidgefahr beziehen.“
Unabhängig von den Härtegründen, fordert der Mieterverein, dass die Kriterien für die Berechtigung eines Eigenbedarfs wesentlich ausgeweitet werden müssen. Bisher könne Eigenbedarf für einen großen Kreis um den Eigentümer angemeldet werden – etwa für Nichten oder Pflegepersonal, so Rastätter. „Das könnte auf die eigenen Eltern und Kinder beschränkt werden. Außerdem sollte eine Wohnung nur für einen Eigenbedarf gekündigt werden können, wenn diese dann dauerhaft für den Eigentümer oder für Angehörige benötigt wird – und nicht nur für einen Luxus wie zum Beispiel gelegentliche Opernbesuche.“
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Meldung vom 08.02.2019