Welche Rechte habe ich, wenn ich vorzeitig aus meiner Wohnung raus will?
Verbraucherhinweis
Mieter*innen haben grundsätzlich keinen Anspruch darauf, einen Nachmieter oder eine Nachmieterin stellen zu können.
In vielen Mietverträgen sind Kündigungsausschlüsse vereinbart oder es handelt sich um einen Zeitmietvertrag. Es gibt viele Gründe, warum Mieter*innen vorzeitig aus ihrer Wohnung ausziehen wollen und die gesetzliche Kündigungsfrist oder eine vereinbarte Mietzeit nicht einhalten können oder wollen. Die Vermieterin oder der Vermieter kann aber in der Regel auf die Einhaltung der Fristen bestehen.
Häufig stellt sich dann die Frage, ob man vielleicht früher ausziehen kann, wenn man einen Nachmieter oder eine Nachmieterin stellt:
Die Vermieterin oder der Vermieter darf sich seine*n Vertragspartner*in immer selbst suchen. „Die Vorstellung vieler Mieter, dass sie dem Vermieter drei Nachmieter präsentieren müssen und dann jederzeit aus dem Mietvertrag aussteigen können, ist falsch. Das ist ein Gerücht, das sich hartnäckig hält“, sagt Angela Lutz-Plank, Geschäftsführerin des DMB Mietervereins München.
„Etwas anderes gilt nur, wenn das im Vertrag ausdrücklich so vereinbart ist. Es muss schriftlich festgehalten sein, dass der Mieter das Mietverhältnis vorzeitig beenden kann, wenn er einen Nachmieter stellt. Das ist aber selten“, so Lutz-Plank weiter.
Der Gesetzgeber hält die Kündigungsfrist von drei Monaten für Mieter*innen für zumutbar. Die Vermieterin oder der Vermieter muss auch vor Ablauf dieser Kündigungsfrist keinen anderen Mieter oder eine andere Mieterin suchen. Sie oder er kann darauf bestehen, dass der*die alte Mieter*in bis zum Ende der Mietzeit die Miete bezahlt.
„Trotzdem lohnt es sich immer den Vermieter zu fragen, ob eine vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses möglich wäre, sofern man einen Nachmieter präsentiert. Am besten hat man dann auch gleich einen Interessenten parat“, rät Angela Lutz-Plank.
22.08.2023