BGH-Entscheidung zur Untervermietung hilft auch Münchner Mietern

Mieter*innen haben auch bei einer Einzimmerwohnung einen Anspruch darauf, dass ihnen der*die Vermieter*in ein teilweises Untervermieten genehmigt, so hat es der Bundesgerichtshof (BGH) in einem heute veröffentlichten Urteil entschieden.  Dies, wenn der*die Mieter*in ein berechtigtes Interesse für die Untervermietung hat. Etwa, weil er oder sie wie im vorliegenden Fall aus Berlin, beruflich im Ausland ist. „Bei einer Einzimmerwohnung liegt also nicht automatisch ein komplettes Untervermieten der Wohnung vor – für das Mieter anders als bei einer teilweisen Untervermietung keinen Anspruch auf eine Genehmigung durch den Vermieter haben“, sagt Beatrix Zurek, Vorsitzende des DMB Mietervereins München.

Um das teilweise Untervermieten zu „erfüllen“, reicht es laut dem letztinstanzlichen BGH-Urteil, wenn der*die Mieter*in wie im vorliegenden Fall persönliche Gegenstände etwa in einer Kommode, einem Schrank und einem ein Quadratmeter großen, durch einen Vorhang abgetrennten Bereich am Ende des Flurs lagert und sich einen Schlüssel für die Wohnung behält. „Die Mieterinnen und Mieter von Einzimmerwohnungen dürfen laut BGH nicht gegenüber Mietern von Mehrzimmerwohnungen benachteiligt werden. Auch spielt es keine Rolle, wie viel an Wohnraum beim Mieter verbleibt, der dem Untermieter nicht zur Verfügung steht“, sagt Zurek.

Wichtig ist nur, dass die Wohnung im sogenannten Gewahrsam der Mieterin oder des Mieters bleibt. Denn bei einer kompletten Untervermietung haben Mieter*innen keinen Anspruch auf Genehmigung des Vermieters oder der Vermieterin.  Bei einer teilweisen Untervermietung schon – wenn sie ein berechtigtes Interesse haben.  Ein solches kann ein beruflicher Auslandsaufenthalt sein, aber auch wenn Hilfe im Haushalt aufgrund des Alters nötig ist oder die Miete erhöht wurde.

Mietervereins-Vorsitzende Beatrix Zurek: „Das Urteil hilft auch vielen Münchner Mieterinnen und Mietern von Einzimmerwohnungen. Diese Wohnungen sind oft vergleichsweise besonders teuer. Dass eine teilweise Untervermietung möglich ist, kann für Betroffene ausschlaggebend sein, um ihre Wohnung halten zu können.“

Pressemitteilung vom 14.9.2023

Foto: jumedita, AdobeStock | #23528802

 
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