Baulandmobilisierungsgesetz nachschärfen

Der Freistaat hat mit dem Baulandmobilisierungsgesetz den Mieter*innen seit Juni 2021 ein wichtiges Mieter*innen-Schutzgesetz vorenthalten und sie wieder einmal im Stich gelassen. Jetzt liegt ein Entwurf für eine entsprechende Verordnung aus dem bayerischen Bauministerium vor, den der Mieterverein München jedoch scharf kritisiert.

Mit dem Baulandmobilisierungsgesetz kann der Freistaat Umwandlungen von Miet- in Eigentumswohnungen in angespannten Wohnungsmärkten unter den Genehmigungsvorbehalt stellen – nicht nur in den Erhaltungssatzungsgebieten, wie es derzeit geregelt ist. Berlin beispielsweise hat dieses Gesetz schon Anfang Oktober 2021 umgesetzt. Die bayerische Staatsregierung hat sich Zeit gelassen und darauf verwiesen, sie brauche noch Gutachten zu angespannten Wohnungsmärkten. „Der Freistaat hat den Schutz von Mieterinnen und Mietern mal wieder verschleppt. Dass in bayerischen Großstädten wie München der Wohnungsmarkt extrem angespannt ist, weiß jedes Kind. Dafür hätte es kein Gutachten gebraucht. Jetzt muss das Kabinett die Regelung nachschärfen und schnellstmöglich verabschieden“, sagt Beatrix Zurek, Vorsitzende vom Mieterverein München.

Das Bundesgesetz sieht einen Rahmen von drei bis 15 Wohnungen vor, für die stadtweit ein Genehmigungsvorbehalt gilt, wenn Miet- in Eigentumswohnungen umgewandelt werden sollen. Das Bauministerium schlägt nun den Wert von zehn vor. „Mieterinnen und Mieter, die in einem Haus mit neun oder weniger Wohnungen leben, können also weiterhin nicht vor Vertreibung geschützt werden“, sagt Zurek. „In München geht die Spekulation also weiter und es liegt am Freistaat, der Stadt scharfe Instrumente in die Hand zu geben, um zumindest die verbliebenen Mieterinnen und Mieter zu schützen.“

Zudem fordert Beatrix Zurek die Ampelkoalition auf, die Regelung zu entfristen, denn im Bundesgesetz ist sie nur bis 2025 befristet. Schnellstmöglich müssten auch die vielen Ausnahmeregeln abgeschafft werden, die das Bundesgesetz zulässt – etwa wenn das Grundstück zu einem Nachlass gehört oder Wohnungseigentum zugunsten von Miterb*innen begründet werden soll, so Zurek.

Pressemitteilung vom 14.02.23

 
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