Alles Wichtige zu Rauchmeldern: Das sollten Mieter*innen wissen

Erklärt, was Mieterinnen und Mieter beim Thema Rauchmelder wissen sollten: Mietervereins-Geschäftsführer Volker Rastätter. Foto: DMB Mieterverein München/Sebastian Krawczyk

Rauchwarnmelder sind seit 2018 Pflicht in Bayern. Doch wer muss eigentlich die Anschaffung, den Einbau und die Wartung der Melder bezahlen? Bezüglich Letzterem hat das Landgericht München I kürzlich entschieden, dass Vermieter*innen die Wartungskosten für Rauchwarnmelder nur dann über die Betriebskosten auf Mieter*innen umlegen dürfen, wenn sie die geplante Umlage im Vornherein schriftlich erklären. Der Grund für die Umlage der Kosten für die Wartung müsse schriftlich bezeichnet und erläutert werden, so das Gericht. „Wer die Umlage der Kosten seiner Mieterin oder seinem Mieter nicht angekündigt hat, darf die Wartungskosten für die Rauchmelder auch nicht auf sie oder ihn umlegen“, sagt Volker Rastätter, Geschäftsführer des DMB Mietervereins München. Ausnahme: Die Rauchmelder sind in der Betriebskostenaufstellung des Mietvertrags bereits aufgeführt. Dies ist aber in älteren Mietverträgen in der Regel nicht der Fall, da die Rauchmelder-Pflicht erst seit 2018 existiert. Der Vermieter musste im vom Landgericht entschiedenen Fall die Kosten für die Wartung der Rauchmelder von den auf die beklagte Münchner Mieterin umgelegten Nebenkosten abziehen (Az.: 31 S 6492/20).

Wir haben die häufigsten Fragen und Antworten zum Thema Rauchmelder zusammengefasst:

Seit wann sind Rauchmelder Pflicht?

Seit 2018 sind Vermieter*innen verpflichtet, in allen Schlaf- und Kinderzimmern und in den Fluren, die zu Aufenthaltsräumen führen, mindestens einen Rauchmelder zu installieren. Das ist für Bayern in der Bayerischen Bauordnung geregelt. „Viele Menschen werden im Schlaf von Wohnungsbränden überrascht. Rauchmelder können mit ihrem akustischen Signal helfen, einen Wohnungsbrand und die Entwicklung von Rauchgift früh genug zu erkennen. Rauchmelder retten Leben“, sagt Mietervereins-Geschäftsführer Volker Rastätter.

Muss ich mich als Mieter*in selbst um den Einbau kümmern?

„Es ist Aufgabe des Vermieters oder der Vermieterin, sich darum zu kümmern, dass in den vorgeschriebenen Räumen Rauchmelder eingebaut werden“, so Rastätter weiter. Er oder sie kann auch selbst den Einbau vornehmen, das muss kein Handwerksbetrieb machen. Mieterinnen und Mieter sind verpflichtet, denjenigen, der den Rauchmelder anbringt, nach Terminvereinbarung in die Wohnung zu lassen.

Wer übernimmt die Kosten für Anschaffung und Einbau?

Bei der Anschaffung und dem Einbau der Rauchmelder handelt es sich um eine sogenannte Modernisierungsmaßnahme.  Vermieter*innen können demzufolge einen Teil der Kosten auf die Miete umlegen. Acht Prozent der Kosten für Anschaffung und Einbau der Melder können auf die Jahresmiete drauf geschlagen werden.

Mit welcher Mieterhöhung muss man rechnen?

Das kommt darauf an, was der jeweilige Rauchmelder in der Anschaffung kostet. Bei drei Rauchmeldern müssen Mieterinnen und Mieter mit Kosten zwischen 50 und 100 Euro rechnen. Mit teureren Rauchmeldern und einem Stückpreis von 30 Euro gerechnet, wären es zum Beispiel bei einer Wohnung mit drei Rauchmeldern 60 Cent pro Monat mehr Miete.

Wer überprüft, ob die Rauchmelder auch wirklich funktionieren?

Vermieter*in und Mieter*in können vereinbaren, wer sich von beiden um die jährliche Wartung der Rauchmelder kümmert. Alternativ ist auch eine von der Vermieterin oder dem Vermieter beauftragte Firma möglich. „Wenn die Vermieterseite die Organisation der Wartung übernimmt, muss sie auch dafür haften, sollte ein Rauchmelder mal nicht anschlagen. Wenn die Mieterseite dies übernimmt, ist es ihre Verantwortung“, sagt Rastätter.

Kosten für die Wartung der Rauchmelder

Es ist bislang nicht höchstgerichtlich geklärt, wer die Kosten für die Wartung von Rauchmeldern übernehmen muss. Der DMB Mieterverein München ist der Auffassung, dass die Wartungskosten nicht über die Betriebskostenabrechnung abgerechnet werden können – es sei denn, es ist im Mietvertrag so vereinbart und Rauchwarnmelder sind namentlich aufgeführt. Bei älteren Mietverträgen, die noch vor der Regelung über die verpflichtenden Rauchwarnmelder abgeschlossen worden sind,  wurde das Thema Rauchmelder nicht erwähnt.

Das Landgericht München geht  in seiner neuesten Entscheidung davon aus, dass diese „Wartungskosten für Rauchwarnmelder „eine entsprechende Erklärung des Vermieters gegenüber dem Mieter“ erfordern, „in welcher der Grund für die Umlage bezeichnet und erläutert wird“ (Az.: 31 S 6492/20). Wenn diese Erklärung nicht erfolgt ist, müssen Mieter*innen die Kosten für die Wartung der Rauchmelder also nicht übernehmen.

Pressemitteilung vom 1. Juni 2021

 
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