Am 1. Oktober beginnt die Heizsaison: Was der Vermieter leisten muss

Tagsüber 22, nachts 18 Grad: Der Vermieter muss für eine funktionierende Heizung sorgen

Normalerweise werden die Heizungen nicht das ganze Jahr betrieben. „Der Vermieter kann während der Sommermonate den Haupthahn abdrehen“, sagt Volker Rastätter, Geschäftsführer des Mietervereins München e.V. „Aber: Wenn des draußen kalt ist, muss der Vermieter das Heizen auch außerhalb der Saison ermöglichen.“

Es gibt keine gesetzliche Regelung, wann der Vermieter die Heizanlage einschalten muss. Deshalb gilt grundsätzlich das, was im Vertrag steht. Wurde im Vertrag nichts geregelt wird als Heizperiode allgemein die Zeit vom 1. Oktober bis 30. April angesehen. In dieser Zeit muss die Heizung laufen.  Auf 20 bis 22 Grad muss der Mieter hochheizen können – zumindest  zwischen 6 und 23 Uhr. „Wenn dies nicht der Fall ist, liegt ein Mangel vor und der  Mieter kann seine Miete kürzen.“ Und das gilt auch  außerhalb der Heizperiode. „Wenn im September die Außentemperaturen bei 10 Grad liegen, muss der Vermieter die Heizanlage anwerfen, damit die Mieter ihre Wohnungen heizen können“, sagt Rastätter. Fällt die Heizung im Winter ganz aus, kann der Mieter sogar fristlos kündigen.

Nachts reichen nach der Nachtabsenkung Temperaturen von 18 Grad aus. „Nachtabsenkung bedeutet aber nicht, dass auch die Temperatur der Warmwasserversorgung abgesenkt werden darf. Warmes Wasser muss es rund um die Uhr geben“, sagt Rastätter.

Hier wird in Bad und Küche eine Wassertemperatur von 45 Grad als üblich angesehen. Auch darf es nicht zu lange dauern, bis das warme Wasser kommt – spätestens nach zehn Sekunden sollte man warm duschen können.

 

Meldung vom 19.09.2017

 
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