Schwitzalarm in der Wohnung? Das können Mietende tun
Die Temperaturen sollen die nächsten Tage die 30-Grad-Celsius-Marke immer wieder überschreiten. Das bedeutet einerseits: Badewetter. Aber auch: Hohe Temperaturen in vielen Wohnungen. Viele Mietende fragen sich daher, welche Rechte und Pflichten sie bei Hitze in ihrem Zuhause haben – und ob sogar eine Mietminderung möglich ist.
Wann ist eine Mietminderung wegen Hitze gerechtfertigt?
Hitze allein ist nicht immer ein Mietmangel, der zur Mietminderung berechtigt, sagt Monika Schmid-Balzert, Geschäftsführerin des DMB Mietervereins München. „Es ist entscheidend, wie hoch die Temperatur in der jeweiligen Wohnung tatsächlich ist. Außerdem wichtig ist, ob die Hitze eine so starke Beeinträchtigung ist, dass sie eine Minderung der Miete rechtfertigen würde. Als grober Richtwert gelten 26 bis 28 Grad Celsius Raumtemperatur am Tag als Grenze. Ab dieser Grenze kann ein Mangel vorliegen. Durch den Mangel kann für den Mieter das Recht bestehen, die Miete zu mindern. Es muss aber jeder Einzelfall gesondert angesehen werden.“
Eindeutig gesetzlich geregelt ist keine Temperatur-Obergrenze für Wohnungen. Es gibt Urteile, die wiederum Einzelfälle betreffen. In Dachgeschosswohnungen oder Altbauten müssen Mietende grundsätzlich mit höheren Sommertemperaturen rechnen, während sie in Neubauten einen besseren Wärmeschutz erwarten können. „Wer eine Dachgeschosswohnung mit großen Fensterflächen mietet, muss laut Rechtsprechung grundsätzlich mit starker Sommerhitze in den Räumen rechnen. Hier ist dann oft eine Mietminderung nicht möglich, da der Mieter von vornherein wissen musste, dass es heiß werden könnte“, so Schmid-Balzert.
Wie hoch kann die Mietminderung ausfallen?
Erweist sich die Hitze in der Wohnung als mietrechtlicher Mangel, kann die Miete um bis zu 20 Prozent für die betroffenen Tage gemindert werden. Allerdings sind pauschale Aussagen zur Höhe nicht möglich. Entscheidend ist, wie gravierend und an wie vielen Tagen im Monat die Wohnung aufgeheizt ist. „Das Recht auf Mietminderung besteht natürlich nur für die Tage, an denen tatsächlich ein Mangel vorlag und die Höchsttemperaturen überschritten wurden“, so Schmid-Balzert.
Mietrechtsexperten beispielsweise von Mietervereinen prüfen für ihre Mitglieder, ob ein Mangel vorliegt. Und beraten sie zur Kommunikation mit der Vermieterseite. Monika Schmid-Balzert: „Wir raten generell dazu, erst einmal mit dem Vermieter zu reden und gemeinsam eine Lösung zu suchen.“
Was müssen Mietende tun?
- Temperaturen täglich messen und aufschreiben, an welchen Tagen die Temperaturen über 26 Grad steigen (auch Fotos des Thermometers sind hilfreich).
- Dem Vermieter oder der Vermieterin schriftlich mitteilen, dass dieser Mangel vorliegt und ihn oder sie auffordern, geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Außerdem der Vermieterseite mitteilen, dass die Miete ab sofort nur noch unter Vorbehalt bezahlt wird. Die Mietminderung können Mietende im Nachhinein rückwirkend geltend machen, indem sie den Minderungsbetrag zurückfordern. Damit ist das Risiko einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs ausgeschlossen.
Pressemitteilung vom 18. Juni 2026