Mieterverein München begrüßt BGH-Urteil zur Mietpreisbremse
Der Bundesgerichtshof hat Mieter*innen in einem Urteil zur Mietpreisbremse den Rücken gestärkt. Die Mietpreisbremse gibt Mieter*innen die Möglichkeit, ihre Vermieter*innen auf die Rückzahlung von überhöhten Mieten zu verklagen. Um das machen zu können, brauchen Mieter*innen aber bestimmte Auskünfte vom Vermieter, zum Beispiel über die Vormiete. Dafür gibt es einen Auskunftsanspruch. Der BGH entschied nun, dass dieser Auskunftsanspruch nicht drei Jahre nach Mietvertragsbeginn verjährt. Die Verjährungsfrist von drei Jahren beginnt erst ab dem Moment, in dem der Mieter diese Auskünfte einfordert. „Damit hat der BGH vielen Mieter*innen mehr Rechtssicherheit gegeben“, sagt Beatrix Zurek. Vorsitzende des DMB Mieterverein München.
Konkret ging es um vier Mieter aus Berlin, denen die Vermieter Auskünfte verwehrten, weil der Mietvertrag schon älter als drei Jahre war. „Wir begrüßen das Urteil und ermutigen Mieter*innen, beim Mieterverein prüfen zu lassen, ob ihre Miete zu hoch ist und sie Rückzahlungsansprüche haben“, sagt Zurek. Verlangen Vermieter*innen zu viel, können sie auch verpflichtet werden, für die zurückliegenden Monate das zu viel gezahlte Geld zu erstatten.
Die Mietpreisbremse, so Zurek, sei ein wichtiges Instrument für Mieter*innen – aber eines mit Schwächen. „Es gab von Anfang zu viele Ausnahmen. Zum Beispiel gilt die Bremse nicht, wenn schon die Vormiete überhöht gewesen ist. Auch ist sie bei möblierten oder teilmöblierten Wohnungen nicht wirklich anwendbar. Das führt in München zum Teil zu absurd hohen Mieten bei möblierten Appartements.“
Zurek fordert darüber hinaus einen sechsjährigen Mietenstopp für München, damit die Mieter*innen eine Verschnaufpause bekommen.
Pressemitteilung vom 12.07.2023
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