Heizung und Warmwasser: Diese Rechte haben Mietende
Normalerweise werden die Heizungen nicht das ganze Jahr betrieben. „Der Vermieter kann während der Sommermonate den Haupthahn abdrehen. Wenn es aber, wie jetzt, wieder kühler wird, muss der Mieter natürlich die Möglichkeit haben, seine Wohnung zu heizen“, sagt Monika Schmid-Balzert, Geschäftsführerin des DMB Mietervereins München.
Es gibt keine gesetzliche Regelung, wann Vermieter*innen die Heizanlage einschalten müssen. Deshalb gilt grundsätzlich das, was im Vertrag steht. Wurde im Vertrag nichts geregelt, wird als Heizperiode allgemein die Zeit vom 1. Oktober bis 30. April angesehen. In dieser Zeit muss die Heizung laufen. Natürlich müssen Mieter*innen auch außerhalb dieser Heizperiode heizen können, wenn die Außentemperaturen es erfordern.
Es muss möglich sein, auf 20 bis 22 Grad hochzuheizen – zumindest zwischen 6 und 23 Uhr. „Wenn dies nicht der Fall ist, liegt ein Mangel vor und der Mieter kann seine Miete kürzen. Das gilt natürlich auch außerhalb der Heizperiode. Wenn im September die Außentemperaturen bei 10 Grad oder darunter liegen, müssen Vermieter die Heizanlage anwerfen, damit die Mieter ihre Wohnungen heizen können“, sagt Monika Schmid-Balzert. Fällt die Heizung im Winter ganz aus, können Mietende sogar fristlos kündigen.
Nachts reichen Temperaturen von 18 Grad aus. „Nachtabsenkung der Heizung bedeutet aber nicht, dass auch die Temperatur der Warmwasserversorgung abgesenkt werden darf. Warmes Wasser muss es rund um die Uhr geben“, sagt Schmid-Balzert.
Bei Warmwasser wird in Bad und Küche eine Temperatur von 45 Grad als üblich angesehen. Auch darf es nicht zu lange dauern, bis das warme Wasser kommt – spätestens nach 10 Sekunden sollte man warm duschen können.
Pressemitteilung vom 23.10.2026