Mieter dürfen ihre Wohnung weihnachtlich schmücken

Mieter haben das Recht, die Wohnung, die Fenster sowie den Balkon weihnachtlich zu schmücken. Ihrer Fantasie sind hier keine Grenzen gesetzt. Anders sieht es aber aus, wenn der Weihnachtsschmuck auch außerhalb der Wohnung angebracht werden soll.

Wichtig ist, dass von den Dekorationen keine Gefahr für andere ausgeht. „Die Engel, Weihnachtsmänner und Sterne müssen so befestigt werden, dass sie auch bei Schneesturm nicht abstürzen und möglicherweise Passanten gefährden“, sagt Volker Rastätter, Geschäftsführer des Mietervereins.

Wenn die Fassade des Hauses geschmückt werden soll und diese dazu angebohrt werden muss, brauchen die Mieter die Genehmigung des Vermieters. „Hier handelt es sich um einen Eingriff in die Bausubstanz, das muss der Vermieter nicht erlauben“, sagt Rastätter. Dabei geht es aber nicht nur um den persönlichen Geschmack des Vermieters, sondern auch um die örtlichen Gegebenheiten. Ist der Weihnachtsschmuck zum Beispiel von außen gar nicht sichtbar, weil er nur zum Innenhof angebracht wurde, kann der Vermieter das nicht wegen einer „optischen Beeinträchtigung“ verbieten.

Grundsätzlich gilt auch hier das sogenannte Rücksichtnahmegebot. „Niemand darf durch ausgefallenen Weihnachtsschmuck wie blinkende Lichter oder singende Rentiere am Schlafen gehindert werden“, so Volker Rastätter. Um Ärger zu vermeiden, sollten Beleuchtungen zu den üblichen Ruhezeiten, also zwischen 22.00 und 6.00 Uhr ausgeschaltet werden.

Deko im Treppenhaus muss von den Mietern nicht ohne weiteres hingenommen werden. „Das Treppenhaus wird von allen benutzt, daher kann da der einzelne nicht dekorieren wie er will – auch der Vermieter nicht. Brennende Kerzen sind wegen Brandgefahr ohnehin tabu.“

 

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Meldung vom 03.12.2018

 
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