Oktoberfest: Untervermietung gut überlegen

Die einen sind schon im Vor-Wiesn-Fieber, die anderen überlegen, wie sie noch rechtzeitig aus der Stadt flüchten können: Das 189. Münchner Oktoberfest beginnt am 21. September. Manche Münchner*innen vermieten während des Oktoberfests ihre Wohnung an Tourist*innen. Einerseits eine lukrative Einnahmequelle. Andererseits rechtlich und moralisch gesehen genau zu überdenken. Stichwort: Äußerst angespannter Wohnungsmarkt. Angela Lutz-Plank, Geschäftsführerin des DMB Mietervereins München, erklärt, worauf Mietende bei einer Untervermietung achten müssen.

Brauchen Mietende eine Genehmigung von Vermietenden?

„Wer ein Zimmer oder die ganze Wohnung untervermieten möchte, braucht die Genehmigung des Vermieters“, sagt Angela Lutz-Plank. Diese sollte unbedingt schriftlich vorliegen, um hinterher beweisen zu können, dass die Vermietung erlaubt war. Holen sich Mietende die Genehmigung nicht ein und Vermietende bemerken die ungenehmigte Untervermietung, können sie nach Abmahnung fristlos kündigen. Mietende können also ihre Wohnung verlieren, wenn sie ungenehmigt untervermieten.

Benötigen Mietende eine Genehmigung der Stadt München?

Erlaubt ist es von Seiten der Stadt München (Satzung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum), die Wohnung für bis zu insgesamt acht Wochen kurzfristig im Jahr unterzuvermieten. „Aber Vorsicht! Die Genehmigung des Vermieters braucht ein Mieter trotzdem und unabhängig davon“, warnt Lutz-Plank. Die acht Wochen können auch auf mehrere kürzere Zeiträume verteilt werden. Die restliche Zeit muss die Wohnung  selbst bewohnt werden.

Hier geht es um die gesamte Wohnung: Anders ist es bei der Untervermietung eines einzelnen Zimmers. Sie hat keine zeitliche Beschränkung. Voraussetzung ist jedoch, dass Mieter*innen während des Aufenthalts der Untermieter*innen selbst auch in der Wohnung leben.

Und wer länger als acht Wochen vermietet?

„Wenn eine Wohnung ohne Genehmigung dauerhaft ausschließlich an Touristen vermietet wird, handelt es sich um eine Zweckentfremdung. Das ist eine Ordnungswidrigkeit, die von der Stadt München mit Bußgeldern von bis zu 500 000 Euro bestraft werden kann“, sagt Mietervereins-Geschäftsführerin Lutz-Plank. Auch moralisch sei dies aus Sicht des Mietervereins nicht vertretbar. „Wohnraum ist in München äußerst knapp. Deswegen sollten alle mithelfen, dass dem Markt nicht noch mehr Wohnungen entzogen werden“, so Lutz-Plank.

Müssen Mietende die Namen der Tourist*innen melden?

„Der Vermieter kann die Erlaubnis zur Untervermietung von bestimmten Angaben abhängig machen. Etwa der Bekanntgabe der Namen der Touristen. Dann muss der Mieter ihm diese auch mitteilen, sonst kann der Vermieter die Genehmigung verweigern“, sagt Lutz-Plank. Wichtig für Mietende ist es, dass sie sich auf jeden Fall die Adresse und die Telefonnummer der Untermieter*innen geben lässt.

Was sollte mit Untermieter*innen geregelt werden?

Mietende sollten generell mit Untermieter*innen einen schriftlichen Vertrag abschließen. Ein solcher Vertrag ist ein Beweisstück, wieviel Miete bezahlt werden muss, und von wann bis wann die Untervermietung geht.

Wie läuft eine Wohnungsübergabe an Untermieter*innen?

Es sollte immer ein Übergabeprotokoll gemacht werden. Dieses hält den Zustand der Wohnung bei Übergabe fest. So können eventuell auftretende neue Schäden später bewiesen werden. Neben dem Zustand der Wohnung sollten auch Gegenstände aufgeführt werden. Etwa wie viele Teller, Gläser und Tassen zum Zeitpunkt der Vermietung in der Wohnung sind. Hier sind auch Fotos hilfreich. „Gut ist es auch, am Ende des Untermietverhältnisses die Wohnung gemeinsam durchzugehen und festzuhalten, ob was kaputt ist oder fehlt“, rät Lutz-Plank

Was passiert, wenn Untermieter*innen etwas kaputt machen?

Untermieter*innen müssen für die Reparatur der Schäden und auch für den Ersatz von kaputten Gegenständen aufkommen.  Mietende haben gegenüber Untermieter*innen den Anspruch, dass diese den ursprünglichen Zustand der Wohnung wiederherstellen. Das heißt aber nicht, dass Mietende gegenüber Vermietenden bei Schäden an den eigentlich Schuldigen (Untermieter*in) verweisen kann. Denn Mietende sind gegenüber ihren Vermietenden schadenersatzpflichtig. Das heißt: „Der Mieter muss bezahlen und sich das Geld von dem Touristen holen“, sagt Lutz Plank.

Müssen die Mieteinnahmen versteuert werden?

„Die Einnahmen einer solchen Untervermietung müssen beim Finanzamt angegeben und versteuert werden“, sagt Lutz-Plank.

Pressemitteilung vom 2.9.2024

Foto: privat

 
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