Vögel füttern auf dem Balkon: Das dürfen Mietende
Viele Menschen sorgen sich in der kalten Jahreszeit um Singvögel, die nicht im Süden überwintern, sondern hier bei uns bleiben. Deshalb stellen sie Vogelhäuschen auf, hängen Futterglocken auf ihre Balkone oder streuen Vogelfutter, altes Brot oder Nüsse auf die Außenfensterbänke oder ihre Balkone. Das führt natürlich auch zu Hinterlassenschaften der Piepmätze. Stichwort: Vogelkot auf Balkonen und Terrassen.
Für andere Hausbewohner*innen oftmals ärgerlich, weil auch ihre Balkone betroffen sind. Trotzdem liegt durch das Anfüttern der Vögel kein vertragswidriger Gebrauch der Mietsache vor. Weder die Nachbar*innen noch der Vermieter oder die Vermieterin kann es
verbieten. Auch die Miete kann bei einem verschmutzten Balkon nicht gemindert werden. „Das Füttern von Vögeln ist sozialadäquat und weit verbreitet. Es überschreitet keinesfalls die Grenzen des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache“, sagt Monika Schmid-Balzert, stellvertretende Geschäftsführerin des DMB Mietervereins München.
Anders ist es aber bei Tauben. Von diesen Tieren können Verschmutzungen, Geräuschbelästigungen und Ungeziefergefahren ausgehen. Das gezielte Füttern von Tauben kann demnach durchaus untersagt werden. „Außerdem müssen Tierliebhaber aufpassen, dass durch das Verteilen des Futters keine anderen, nicht so beliebten Tiere angelockt werden – wie etwa Ratten oder Mäuse. Denn diese Tiere können auch Krankheiten übertragen“, sagt Schmid-Balzert.
Artikel aus dem Mieter Magazin 4/2025