Untervermietung zur Wiesn: Das müssen Mieter*innen beachten

Der Aufbau auf der Theresienwiese ist derzeit in vollem Gange: Am 20. September startet das
190. Oktoberfest. So manche Münchner*innen überlegen, zur Wiesn ein Zimmer oder die ganze Wohnung unterzuvermieten. Es locken hohe Einnahmen, doch der DMB Mieterverein München gibt auch zu bedenken: „Mieter sollten sich genau überlegen, ob sie zum Oktoberfest untervermieten. Einerseits müssen sie das mit dem Vermieter abklären, andererseits die Vorgaben der Stadt einhalten. Dann drohen auch noch Unstimmigkeiten mit dem Untermieter, sollte etwas kaputt gehen“, sagt Mietervereins-Geschäftsführerin Angela Lutz-Plank. „Der Wohnungsmarkt in München ist extrem angespannt. Aus unserer Sicht sollte Wohnraum zum langfristigen Wohnen da sein. Mieter sollten sich gut überlegen, ob sie das Spiel mit Wohnraum als Ware mitmachen wollen. Denn von der kurzfristigen Untervermietung kann es auch mal schnell zu einer lukrativen langfristigen Untervermietung an Touristen übergehen. Und das ist eine Zweckentfremdung und verboten.“
Wir haben die wichtigsten Fragen und Antworten zusammengefasst:
In welchen Fällen ist eine Untervermietung an Tourist*innen erlaubt?
Mieter*innen brauchen für die Untervermietung der Wohnung oder eines Zimmers generell immer die Genehmigung ihres Vermieters oder der Vermieterin. Diese sollten sie sich unbedingt schriftlich geben lassen, um hinterher beweisen zu können, dass die Vermietung erlaubt war. Holen sich Mieter*innen die Genehmigung nicht ein und Vermieter*innen bemerken die ungenehmigte Untervermietung, droht nach Abmahnung fdie fristlose Kündigung. Mieter*innen können also ihre Wohnung verlieren, wenn sie ungenehmigt untervermieten.
Was gibt es außerdem zu beachten?
Erlaubt ist es von Seiten der Stadt München die Wohnung für bis zu insgesamt acht Wochen kurzfristig im Jahr unterzuvermieten – die Genehmigung des Vermieters oder der Vermieterin brauchen Mieter*innen immer unabhängig davon. Die acht Wochen können auch auf mehrere kürzere Zeiträume verteilt werden. Die Wohnung muss sonst selbst bewohnt werden. Die Vermietung eines Zimmers hat keine zeitliche Beschränkung. Voraussetzung ist jedoch, dass die Mieter*innen während des Aufenthalts der Touris auch in der Wohnung leben. Wenn eine Wohnung dauerhaft ausschließlich an Tourist*innen vermietet wird, handelt es sich um eine Zweckentfremdung. Das ist eine Ordnungswidrigkeit, die von der Stadt München mit Bußgeldern von bis zu 500 000 Euro bestraft werden kann. Der Mieterverein rät allen Mieter*innen, die sich in Sachen Untervermietung unsicher sind, sich von den Expert*innen des Mietervereins beraten zu lassen.
Was müssen Mieter*innen machen, bevor sie ihre Wohnung weitervermieten?
Der Vermieter oder die Vermieterin kann die Erlaubnis zur Untervermietung von bestimmten Angaben abhängig machen. Etwa der Bekanntgabe der Namen der Tourist*innen. Dann müssen Mieter*innen das auch mitteilen, sonst kann die Genehmigung verweigert werden. Wichtig für Mieter*innen ist es, dass sie sich auf jeden Fall die Adresse und die Telefonnummer der Untermieter*innen geben lassen. Mieter*innen sollten generell mit ihren Untermieter*innen einen schriftlichen Vertrag abschließen. Denn dieser ist ein Beweisstück, wieviel Miete bezahlt werden muss, und von wann bis wann die Untervermietung geht. Mieter*innen sollten mit den Untermieter*innen immer ein Übergabeprotokoll machen. Dieses hält den Zustand der Wohnung bei Übergabe fest. So können eventuell auftretende neue Schäden später bewiesen werden. Neben dem Zustand der Wohnung sollten auch Gegenstände aufgeführt werden, etwa wie viele Teller, Gläser und Tassen zum Zeitpunkt der Vermietung in der Wohnung sind. Hier sind auch Fotos hilfreich. Am Ende des Untermietverhältnis sollten Mieter*innen mit ihren Untermieter*innen die Wohnung nochmal mithilfe des Übergabeprotokolls durchgehen und eventuelle Schäden vermerken.
Wie viel darf für ein Zimmer oder die Wohnung verlangt werden?
Es gibt bei kurzzeitigen Vermietungen an Touris rechtlich gesehen keine Begrenzung nach oben. In diesem Bereich regelt der Markt den Preis. Eine Mietpreisbremse wie bei Wohnraum gibt es nicht. Man kann sich bei den einschlägigen Plattformen im Internet ein Bild über die Preise machen. Der DMB Mieterverein München appelliert an Mieter*innen, die untervermieten, nicht das maximal Mögliche von Tourist*innen zu verlangen. Wohnraum sollte unserer Meinung nach zum langfristigen Wohnen da sein und nicht als lukrative Einnahmequelle genutzt werden. Das gilt für langfristige Vermietende genauso wie für Mieter*innen, die kurzfristig untervermieten und damit zu Vermieter*innen werden.
Müssen Mieter*innen dem Vermieter oder der Vermieterin den Preis der Untervermietung mitteilen?
Den Preis müssen Mieter*innen nicht mitteilen. Wichtig ist aber, dass der Vermietende auf die Einnahmen Steuern zahlen muss. Das sollte jeder Mieter oder jede Mieterin, der*die untervermietet, mit einer Steuerfachkraft besprechen.
Was passiert, wenn es Schäden in der Wohnung gibt nach der Untervermietung?
Mieter*innen haben gegenüber Untermieter*innen den Anspruch, dass diese den ursprünglichen Zustand der Wohnung wiederherstellen. Das heißt aber nicht, dass Mieter*innen gegenüber ihren Vermieter*innen bei Schäden an den eigentlich Schuldigen (Untermieter*innen) verweisen können. Denn Mieter*innen sind gegenüber ihren Vermieter*innen schadenersatzpflichtig. Das heißt: Mieter*innen müssen sich das Geld von dem Tourist*innen holen. Sie tragen auch das Risiko, wenn Untermieter*innen nicht bezahlen.
Pressemitteilung vom 27.08.2025